Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

  
gat 
  
Geseh= und Verordunngs 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 67. 
München, den 21. Oktober 1910. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 18. Oktober 1910 zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit bei Eisenbahnbauten. 
  
  
  
  
  
Oberpolizeiliche Vorschriften 
zur KAufrechthaltung der öffentlichen Ruhbe, Orônung und 
Sicherbeit bei Eisenbabubauten. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern, K. Staatsministerium 
des Innern, Kl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf Grund des Art. 44 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 werden 
zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei Eisenbahnbauten 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Jeder arbeitsfähige Inländer oder Ausländer, welcher gesund, mit der notdürftigen 
Kleidung sowie mit einem entsprechenden Ausweise — insbesondere Paß, Heimatschein, 
Dienstboten= oder Arbeitsbuch, Militärpaß — versehen ist, darf zu Bahnbauarbeiten zu- 
gelassen werden. Für Personen, die in dem nämlichen Distriktspolizeibezirke arbeiten, in 
welchem sie heimatberechtigt sind, genügt als Ausweis eine von der Ortspolizeibehörde aus- 
gestellte Bescheinigung. 
167
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.