Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 2. 
der Zulassung zu Eisenbahnbauarbeiten sind ausgeschlossen: 
Personen unter 16 Jahren, 
Arbeiterinnen, 
Personen, die weder geimpft sind, noch die Blattern bereits überstanden haben, 
Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen. 
§ 3. 
1Wer bei Eisenbahnbauten Arbeit sucht, hat sich 
1. wenn es sich um staatliche Regiebauarbeiten handelt, bei der zuständigen K. Inspektion, 
Bauführung oder Bahnmeisterei, 
2. wenn es sich um Regiebauarbeiten eines privaten Unternehmers handelt, bei dem 
von diesem aufgestellten Bauleiter oder dessen Stellvertreter, 
3. wenn es sich um verakkordierte Bauarbeiten handelt, bei dem betreffenden Bau- 
akkordanten oder dessen Stellvertreter 
zu melden und seinen Ausweis (§ 1) vorzuzeigen. 
I Wird der Arbeiter angenommen, so erhält er eine nur für die sieben auf den Aus- 
stellungstag folgenden Tage gültige Aufnahmekarte (Anlage 1), mit der er sich zunächst bei 
###m-Buynarzte-dder dessen Stellvertreter zu melden hat; dieser hat seinen Gesundheitszustand 
zu untersuchen und das Ergebnis auf der Rückseite der Aufnahmekarte zu vermerken. 
III Hierauf hat sich der lb##zziter sofort bei der Ortspolizeibehörde seines Aufenthaltsortes 
zu melden" devselbeucdi Außenhmcskante sowie seinen Ausweis zu übergeben und seine Wohnung 
anzugeben. Besitzt der Arbeiterrkoi# Wohv#v# ahn Bayern, so tritt an die Stelle der Orts- 
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VBei Minderjährigen ist auf der Kontrollkcte anzugeben, welcher Ausweis (Arbeitsbuch 
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folgenden Tage beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu melden; a##mihlsbritgbenllonsb 
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