Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 67. 989 
dessen Stellvertreter hat den Arbeiter in einem Verzeichnisse vorzumerken. Hiebei sind ein- 
zutragen: Name, Geburtstag und -Srt, bisheriger und nunmehriger Aufenthaltsort, Tag 
des Eintritts und Austritts. 
Das Verzeichnis ist den Polizeibeamten (Bürgermeister, Polizeidiener, Gendarmen) 
jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
I Auf der Kontrollkarte ist zu vermerken und unterschriftlich zu bestätigen, unter welcher 
Nummer der Arbeiter in das Verzeichnis eingetragen ist. Kontrollkarten, welche diesen 
Vermerk nicht enthalten, sind ungültig und den Besitzern abzunehmen. 
§ 5. 
Die Arbeitgeber und deren Stellvertreter dürfen keinen Arbeiter vor der Beibringung 
der polizeilichen Kontrollkarte beschäftigen. 
Den Arbeitern ist es verboten, ihre Kontrollkarte zu verpfänden oder sonst einem Andern 
zu überlassen; sie haben die Karte beständig bei sich zu führen und ihrem Arbeitgeber oder 
dessen Stellvertreter, sowie, wenn sie im Dienste eines Bahnbauakkordanten stehen, auch 
jedem Beamten oder Bediensteten der unter § 3 Abs. I Ziff. 1) genannten Eisenbahn- 
baubehörden oder den unter Ziff. 2) bezeichneten Personen, ferner jedem Polizeibeamten auf 
Verlangen vorzuzeigen. 
§ 6. 
Hinsichtlich der Einrichtung der Wohnungen sind die Bestimmungen der 8§§ 12 und 15 
der Königlichen Verordnung vom 10. Februar 1901, die Wohnungsaussicht betreffend 
(Sl. S. 73), und die hiezu erlassenen ober= und ortspolizeilichen Vorschriften, hinsichtlich 
der Unterkunftsräume, der Schaffung von Trinkgelegenheiten und der Errichtung von Aborten 
die §§ 10 mit 12 der Oberpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der bei Tiefbauten be- 
schäftigten Personen vom 4. September 1905 (GWVBl. S. 567) zu baachten. 
87. 
Verändert der Arbeiter seine Wohnung, so hat er dies der Ortspolizeibehörde behufs 
Vormerkung in der Kontrollkarte anzuzeigen und die mit dieser Vormerkung versehene 
Kontrollkarte seinem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter vorzuzeigen. 
88. 
Die Bahnbauunternehmer und ihre Stellvertreter sind verpflichtet, alle Vorkehrungen 
und Sicherheitsmaßregeln zu treffen, die bei staatlichen Eisenbahnbauten von den K. In— 
spektionen, bei andern Bauten von dem Unternehmer oder dem aufgestellten Bauleiter zur 
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