Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Vermeidung von Unglücksfällen vorgeschrieben oder von der Polizeibehörde im Benehmen 
mit diesen Behörden oder Personen angeordnet sind. 
Die Arbeiter haben diesen sowie den sonstigen zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit getroffenen dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten 
Gehorsam zu leisten. 
89. 
Tritt ein Arbeiter aus der Arbeit aus oder wird er entlassen, so hat der Arbeitgeber 
oder dessen Stellvertreter dies auf der Rückseite der Kontrollkarte vorzumerken. 
Der Arbeiter hat sich spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde persönlich 
abzumelden und hiebei seinen nächsten Beschäftigungsort anzugeben. Steht seinem Abgange 
kein polizeiliches Hindernis entgegen, so ist ihm gegen Übergabe seiner Kontrollkarte der 
von ihm hinterlegte Ausweis zurückzugeben. 
8 10. 
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften sowie der in § 8 erwähnten, jeweils 
besonders bekannt gemachten Anordnungen zieht vorbehaltlich der etwa außerdem verwirkten 
Einschreitung die in Art. 44 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen nach sich. 
8 11. 
Für den gewerbsmäßigen Verkauf von Speisen und Getränken auf den Bauplätzen 
sind die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Entschließung des K. Staatsministeriums 
des Königlichen Hauses und des Außern vom 30. Dezember 1909 (MABl. 1910 S. 1 f.) 
maßgebend. 
Nach § 42a Abs. III der Gewerbeordnung kann das Feilbieten geistiger Getränke 
von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden; 
hiebei ist § 17 der angeführten Ministerialentschließung zu beachten. Soferne es sich nicht 
nur um ein vorübergehendes Bedürfnis handelt, bedarf es auf Grund des § 33 der Ge- 
werbeordnung der Erlaubnis der Distriktspolizeibehörde. Vor Erteilung jeder Erlaubnis 
hat sich die zuständige Behörde mit der Bauleitung ins Benehmen zu setzen. 
Dem Gesuchsteller ist die Auflage zu machen, daß auch nichtgeistige Getränke und 
Speisen ohne Trinkzwang auf Verlangen abgegeben werden müssen. In jeder Kantine 
muß ein mit der Fertigung der Ortspolizeibehörde versehenes Verzeichnis der Preise der 
feilgehaltenen Speisen und Getränke angeschlagen sein. 
Den Arbeitern steht es frei, ihren täglichen Lebensmittelbedarf auf die Bauplätze mit- 
zubringen, sowie zur Erlangung besserer Kost Vereinigungen (Menagen) zu bilden.
	        
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