Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 67. 991 
8 12. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf Eisenbahnbauten des Staates und von Privaten 
gleichmäßige Anwendung. 
Soweit bei Eisenbahnbauten der letzteren Art Bahnärzte nicht aufgestellt sind, sind die 
in 8 3 Abs. II vorgesehenen Geschäfte durch die K. Bezirksärzte oder deren Stellvertreter 
zu besorgen. 
8 13. 
Diese Vorschriften treten am 1. November 1910 an Stelle der Vorschriften vom 
7. April 1897 und 7. Februar 1906 (GVBl. 1897 S. 63, 1906 S. 43) in Kraft. 
Sie sind von jeder Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk Eisenbahnbauten stattfinden, 
jeweils vor Beginn der Bauarbeiten noch besonders bekannt zu machen. 
München, den 18. Oktober 1910. 
J. V. J. V. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Staatsrat v. Krazeisen. Staatsrat Dr. Frhr. v. Schachy.
	        
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