Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 67. 993 
Anlage J. 
  
— — 
- 
Aufna h me karte Stempel 
des 
Arbeitgebers. 
für den Sabubau 
Inhaber: Seschreibung: 
Alter: 
Größe: 
Namer Gestalt: 
Haare: 
Stirne: 
Stand oder Gewerbe: Augenbrauen: 
Augen: 
Nase: 
Heimats- 6 Mund: 
rt: 
Geburts- Bart: 
Kinn: 
Gesichtsform: 
imatstaat: Gesichtsfarbe: 
Heimatstaat: Besondere Kennzeichen (Fehlen von Gliedmaßen, 
« Narben, Leberflecke, Muttermale usw.): 
Form und Stelle von Tätowierungen: 
  
wird zur Arbeit bei dem Bahnbau 
zugelassen. 
den. 19 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
  
Diese Aufnahmekarte gilt nur für die sieben auf den Ausstellungstag folgenden Tage. 
Der Inhaber hat sich bei dem Bahnarzte oder dessen Stellvertreter in Ermangelung zeines 
Bahnarztes beim K. Bezirksarzte oder dessen Stellvertreter zur Untersuchung seines Gesundheits- 
zustandes — wenn möglich unter Vorlage seines Impfscheines — vorzustellen. Hierauf hat er 
sich bei der Ortspolzzeibehörde seines Aufenthaltsortes zu melden, ihr die Aufnahmekarte sowie 
seinen Ausweis zu übergeben und seine Wohnung anzugeben. Besitzt der Arbeiter keine Wohnung 
in Bayern, so hat die Meldung bei der Ortspolizeibehörde derjenigen bayerischen Gemeinde zu er- 
folgen, in welcher das Arbeitsverhältnis begonnen wird. 
Wenn der Annahme kein Hindernis im Wege steht, erhält der Arbeiter eine Kontrollkarte. 
Bis zur Aushändigung der Kontrollkarte dient die mit bahnärztlichem Vermerk versehene 
Aufnahmekarte als Ausweis. 
 
	        
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