Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 69. 1005 
Vorbereitungsdienst. 
8 27. 
Vor der Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungs- 
dienst ist ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren abzuleisten. 
Zum Vorbereitungsdienste darf nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung und 
die Universitätsschlußprüfung in Bayern bestanden hat. 
Frauen können nicht zugelassen werden. 
g 28. 
Der Vorbereitungsdienst ist ohne Unterbrechung abzuleisten. 
Die Aussetzung des Vorbereitungsdienstes infolge Erfüllung der aktiven Militärdienst- 
pflicht ist nicht als Unterbrechung anzusehen. 
§ 29. 
Der Vorbereitungsdienst beginnt bei dem Amtsgerichte mit dem Tage der Eidesleistung. 
Wer zum Vorbereitungsdienste zugelassen wird (Rechtspraktikant), hat in öffentlicher 
Sitzung den für die Staatsdienstaspiranten in § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 10. De- 
zember 1908 (GVl. S. 1041) und den im Art. 61 des Ausführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze für die Gerichtsschreiber vorgeschriebenen Eid zu leisten. 
Der Eid gilt für die ganze Dauer des Vorbereitungsdienstes. 
8 30. 
Der Vorbereitungsdienst bei dem Amtsgerichte dauert neun Monate. 
Hierauf sind neun Monate bei dem Landgerichte, sodann zwölf Monate bei einer 
Behörde der inneren Verwaltung abzuleisten. 
Zum Schlusse sind sechs Monate bei einem Rechtsanwalte zuzubringen, der bei einem 
Landgericht oder Oberlandesgerichte zugelassen ist. 
Die Staatsministerien können bestimmen, daß ein Teil des gerichtlichen Vorbereitungs- 
dienstes bei Gewerbe= oder Kaufmannsgerichten abgeleistet werden kann. 
/31. 
Die Vorstände der Behörden und die Rechtsanwälte haben den Vorbereitungsdienst zu 
überwachen und zu leiten. 
§ 32. 
Der Rechtspraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes bei einer Behörde unter 
der Dienstaufsicht des Vorstandes und während des Vorbereitungsdienstes bei dem Rechts- 
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