Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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anwalt unter der Dienstaufsicht des Rechtsanwalts und des Präsidenten des Landgerichts, 
in dessen Bezirke der Rechtsanwalt wohnt. Der Rechtsanwalt ist befugt, dem Rechts- 
praktikanten Ermahnungen und Warnungen zu erteilen. In schwereren Fällen hat er dem 
Präsidenten des Landgerichts Kenntnis zu geben. 
Bei groben dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlungen kann das vorgesetzte Staats- 
ministerium die zeitweilige oder dauernde Entlassung des Rechtspraktikanten aus dem Vor- 
bereitungsdienst oder die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen. Schon vorher 
kann der Vorstand der Behörde oder mit Zustimmung des Landgerichtspräsidenten der 
Rechtsanwalt die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes untersagen. 
8 33. 
Der Rechtspraktikant erhält auf Ansuchen für jedes Jahr des Vorbereitungsdienstes 
zwei Wochen Urlaub. Der Urlaub muß während des Vorbereitungsdienstes bei dem Amts- 
gerichte, Landgericht oder Rechtsanwalt in die Gerichtsferien fallen und darf während des 
Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden, auch wenn dieser in zwei Jahre des 
Vorbereitungsdienstes fällt, zwei Wochen nicht übersteigen. Er wird auf die vorgeschriebene 
Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. 
Aus wichtigen Gründen kann der Rechtspraktikant bis zur Dauer einer Woche in 
jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes ohne Anrechnung auf den Urlaub vom Dienste 
befreit werden. 
Urlaub und Dienstbefreiung erteilen der Vorstand der Behörde oder der Rechtsanwalt. 
In jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes können während des Vorbereitungsdienstes bei 
dem Amtsgerichte, Landgericht oder Rechtsanwalte die Präsidenten der Oberlandesgerichte und 
während des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden die Regierungen, Kammern 
des Innern, aus wichtigen Gründen Urlaub bis zur Dauer von insgesamt zehn Wochen 
bewilligen. Sie können hierbei, soweit der Urlaub die Dauer von zwei Wochen überschreitet, 
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Auflage machen. 
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte können aus wichtigen Gründen auch außerhalb 
der Gerichtsferien Urlaub erteilen. 
Urlaub von mehr als 10 Wochen kann nur das vorgesetzte Staatsministerium 
bewilligen. 
§ 34. 
Tritt der Rechtspraktikant aus dem Vorbereitungsdienste bei einer Behörde oder bei 
einem Rechtsanwalt aus, so ist ihm von dem Vorstande der Behörde oder von dem Rechts- 
anwalt ein Zeugnis über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes auszustellen.
	        
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