Nr. 69. 1009
§ 43.
Die mündliche Prüfung findet nach der schriftlichen Prüfung statt.
Sie beginnt frühestens am zweiten Werktage nach der Beendigung der schriftlichen
Prüfung.
Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
Die mündliche Prüfung dauert höchstens zwanzig Minuten.
Sie besteht aus einem Vortrag über einen Rechtsfall, der Gegenstand einer in der
schriftlichen Prüfung vorgelegten Aufgabe mit vierstündiger Arbeitsfrist war. Die Staats-
ministerien können Aufgaben von der Verwendung für die mündliche Prüfung ausschließen.
§ 44.
Der Gebrauch von Hilfsmitteln ist nur in beschränktem Umfange nach Maßgabe der
von den Staatsministerien erlassenen Vorschriften gestattet.
§ 45.
Zur Abhaltung der schriftlichen Prüfung werden an jedem Prüfungsort Ausschüsse
gebildet. Sie bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mit-
glieder berufen werden.
Den Vorsitz führt das rangälteste Mitglied.
Die Mitglieder der Ausschüsfse bestimmt für die erste Abteilung der schriftlichen Prüfung
das Staatsministerium der Justiz, für die zweite Abteilung das Regierungspräsidium des
Prüfungsorts.
§ 46.
Für die mündliche Prüfung werden an jedem Prüfungsorte besondere Ausschüsse von
drei Mitgliedern gebildet. Die Zahl der Ausschüsse wird durch Ministerialentschließung
bestimmt.
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus zwei Richtern des Obersten Landesgerichts
oder der Oberlandesgerichte und einem Mitgliede des Verwaltungsgerichtshofs oder einer
Regierung. Stellvertreter können bestellt werden.
Die Richter des Obersten Landesgerichts oder der Oberlandesgerichte und ihre Stell-
vertreter bestimmt das Staatsministerium der Justiz, das Mitglied des Verwaltungsgerichts-
hofs oder der Regierung und seinen Stellvertreter bestimmt das Staatsministerium des Innern.
Den Vorsitz führt das rangälteste Mitglied.
§ 47.
Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird besonderen Ausschüssen über-
tragen. Sie werden für die Arbeiten der ersten Abteilung aus Mitgliedern des Obersten