Nr. 69. 1011
Die für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beider Abteilungen erteilten Noten werden
zusammengezählt (Gesamtnotensumme).
Die für die Bearbeitung der Aufgaben mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilten Noten
werden doppelt gerechnet.
Die Reihenfolge der Prüflinge wird durch die Gesamtnotensumme bestimmt. Sie
richtet sich bei gleicher Gesamtnotensumme nach der für den mündlichen Vortrag erteilten
Note und, wenn auch diese gleich ist, nach der Summe der Noten für die beiden Aufgaben
mit neunstündiger Arbeitsfrist.
Nach der Feststellung der Reihenfolge der Prüflinge wird das Ergebnis der Prüfung
den Geprüften durch die Regierungen, Kammern des Innern, der Prüfungsorte mitgeteilt.
52.
Die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst hat mit Erfolg
im Sinne des § 1 nur der Prüfling abgelegt, dessen Gesamtnotensumme nicht mehr als
90 beträgt.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Gesamtnotensumme auch dann nicht mit Erfolg abgelegt,
wenn dem Geprüften für vier schriftliche Prüfungsarbeiten einer Abteilung, für sechs schriftliche
Prüfungsarbeiten der beiden Abteilungen oder für die Bearbeitungen der beiden Aufgaben
mit neunstündiger Arbeitsfrist die Note 7 erteilt wurde. Je zwei mit der Note 6 ge-
würdigte schriftliche Prüfungsarbeiten werden einer mit der Note 7 gewürdigten schriftlichen
Prüfungsarbeit gleich geachtet. Auch hierbei ist die für die Bearbeitung einer Aufgabe mit
neunstündiger Arbeitsfrist erteilte Note doppelt zu rechnen.
Die Prüfung ist „ausgezeichnet“ abgelegt, wenn die Gesamtnotensumme nicht mehr
als 36 beträgt. Sie ist bis zur Gesamtnotensumme 53 einschließlich als „sehr gut“ und
bis zur Gesamtnotensumme 70 einschließlich als „gut“ abgelegt zu erklären.
8 53.
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst nicht mit
Erfolg abgelegt, aber noch die Gesamtnotensumme 100 erlangt hat, kann nach den Be-
stimmungen der Staatsministerien in einer der in Betracht kommenden Stellen der Klassen 13
bis einschließlich 17 der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 (GWBl. S. 681) zum
Staatsdienste berufen werden.
§ 54.
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst nicht mit
Erfolg abgelegt hat oder einem solchen gleich zu achten ist (§ 49 Abs. 3), oder ohne aus-
reichenden Grund nach dem Beginne der Prüfung zurückgetreten ist, kann nur noch einmal
172