Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 69. 1013 
8 68. 
Die Vorschriften über die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungs- 
dienst (§§ 35 ff.) werden mit Ausnahme der Vorschrift des § 57 im Jahre 1910 zum 
ersten Male angewendet. 
Die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Auf Rechtspraktikanten, welche die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Ver- 
waltungsdienst nach den neuen Vorschriften ablegen, jedoch nach § 56 in eine Reihenfolge 
der nach den bisherigen Vorschriften Geprüften eingestellt werden, finden die Vorschriften der 
§§ 52 und 53 keine Anwendung. Sie werden in die Reihenfolge früher Geprüfter nach 
Maßgabe der Gesamtnotensumme eingestellt. 
§ 59. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des 
Innern beider Abteilungen und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
und mit der Erlassung der erforderlichen Ubergangsvorschriften beauftragt. Sie werden er- 
mächtigt, aus besonders wichtigen Gründen Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung 
zu genehmigen oder nachzusehen. 
§ 60. 
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern beider Abteilungen werden ermächtigt, 
den Text der Verordnung vom 4. Juli 1899 nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung 
bekannt zu machen. 
Hintersee, den 18. Oktober 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Hayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. Dr. v. Pfaff. Dr. v. Prettreich. 
Staatsrat Dr. Frhr. v. Schachy. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. Nüßlein.
	        
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