Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 1. 
Für die Mitwirkung bei der Berechnung und Einhebung der auf Grund der §#§ 78 ff. 
und der Tarifnummer 11 des Reichsstempelgesetzes zu entrichtenden Abgaben und für die 
hiermit verbundenen Auslagen erhalten die Notare vom 1. Januar 1910 an eine Vergütung 
von Eins vom Hundert der von ihnen vereinnahmten und an die Rentämter abgelieferten 
Beträge. 
Die Vergütung fällt dem Pensionsverein für die Witwen und Waisen der bayerischen 
Notare zu. 
§ 2. 
Die Staatsministerien der Justiz und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser 
Verordnung betraut. 
Hintersee, den 19. Oktober 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Pfaff. Staatsrat Dr. v. Heule. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat Dr. Nüßlein. 
Oberbergpolizeiliche Vorschriften 
übßer das Schürfen. 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außbern 
Das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern bestimmt auf 
Grund des Art. 12 des Berggesetzes: 
  
  
Nr. 23465/II. 
# 1. 
Die Art. 76 bis 80 des Berggesetzes finden auf Schürfarbeiten, welche mittels Erd- 
bohrungen von mehr als 20 m Saigerteufe oder in Schächten und Erdgruben von mehr 
als 5 m Absinken unter der Erdoberfläche oder in Stollen vorgenommen werden, mit der 
Maßgabe Anwendung, daß 
1. an die Stelle des Bergwerksbesitzers der Schürfer, an die Stelle des Bergwerks 
der Schürfbetrieb tritt, 
2. im Art. 79 die auf die Einhaltung der Betriebspläne bezüglichen Vorschriften 
in Wegfall kommen.
	        
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