Nr. 72. 1021
8 2.
Mit Geldstrafe bis zu 300 M und im Unvermögensfalle mit Haft wird der Schürfer
oder dessen Stellvertreter bestraft,
1. wenn er die Leitung oder Beaufsichtigung des Schürfbetriebes Personen überläßt,
deren Befähigung nicht anerkannt ist (Art. 76, 77),
2. wenn er unterläßt, die zur Leitung oder Beaussichtigung des Schürfbetriebes
angenommenen und die im Art. 79 Abs. 2 bezeichneten Personen nach Maßgabe
des Art. 77 Abs. 2 oder des Art. 79 Abs. 3 der Berginspektion namhaft zu machen.
Andere Personen als der Schürfer oder dessen Stellvertreter werden, wenn sie die Vor-
schriften der Art. 76, 77, 80 übertreten, mit Geldstrafe bis zu 150 M oder im Un—
vermögensfalle mit Haft bestraft.
Im Fall der Ziff. 1 tritt die Strafe auch dann ein, wenn auf Grund des Art. 78
der Schürfbetrieb von der Berginspektion eingestellt wurde.
83.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Dezember 1910 in Kraft.
München, den 2. November 1910.
Dr. Frhr. v. Podewils.
Nr 7020a/7.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München wurde die Genehmigung
erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den
Inhaber lautende, 4% ige unverlosbare Hypothekenpfandbriefe in den Verkehr zu bringen:
1000 Stücke Lit. GG à 5000 & Nr. 6001—7000 = 5 000 000 J4,
4000 „ „ HH à 2000 ∆& Nr. 35001—39000 = 8 000 000 ,
8000 „ „ J—J à 1000 Nr. 68001—76000 = 8000 000 ,
6000 „ „ KK à 500 X Nr. 50001—56000 = 3 000 000 ,
7000 „ „ LL à4 200 Nr. 56001—63000 = 1 400 000 ,
6000 „ „ MX 4 100 Nr. 48001—54000 = 600 000 .4,
32000 Stücke Summe 26 000 000 .
München, den 29. Oktober 1910.
J. V.
Staatsrat v. Krazeisen.