Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 11. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Die zu ihrem Vollzug nötigen Anordnungen hat das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten zu treffen. 
Hintersee, den 19. Oktober 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Soyern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Franendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialdirektor v. Ringer. 
  
Nr. 2129b/3. 
Bekanntmachung, die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Dem 8§ 10 der Ministerialbekanntmachung vom 4. Januar 1872 (Reg.-Bl. S. 73) 
wird folgender zweite Absatz angefügt: 
Polizeiliche Vorschriften, die mit Rücksicht auf den Straßenbahnbetrieb den übrigen 
Verkehr beschränken, gelten nicht für die Fahrzeuge der Postverwaltung. 
München, den 7. November 1910. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
Nr. 7010 /9. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Landwirtschaftsbank, E. G. m. b. H. in München wurde die 
Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nach- 
stehende auf den Inhaber lautende; in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 
100 Mark eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
	        
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