Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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89. 
Eine Liquidation und Katastrierung der steuerbaren Reallasten hat ldemnach) von Seite 
der Katasterstelle (ferner! nicht lmehr] stattzufinden.“) 
II. Kapitel. 
Von der Messang. 
§ 10. 
I Die Grundlage der Messung bildet ein Netz trigonometrisch bestimmter Dreiecke des 
ersten und zweiten, dann geometrisch bestimmter Dreiecke (Detailnetz) des dritten Ranges. 
m An diese knüpft sich die Detailmessung an, welche nach Vierecken (Meßblättern) geschieht, 
die sich durch den Schnitt von Parallelen bilden, welche, in senkrechten Abständen von 8000 
zu 8000 Fuß (2334,##88 Meter) von dem Meridian und Perpendikel durch den nörd- 
lichen Frauenturm zu München gezogen, die ganze Landesoberfläche in (1600 Tagwerke 
— 545)/1683 Hektar — in sich begreifende) Vierecke zerlegen. 
11. 
1 Der bayerische Fuß (O,#186° Meter) in 5000 Teile geteilt ist der allgemeine Maß- 
stab für die geometrische Aufnahme. In demselben Maßstabe geschieht die geomerrische 
Punktenbestimmung. 
II Jedoch kann die Detailaufnahme der Städte, Märkte und großen Dörfer sowie solcher 
Partien, deren Detail sich in jenem Maßstabe nicht genau genug ausdrücken läßt, nach dem 
Gutbefinden der Katasterstelle in 2500 teiligem Maßstabe geschehen. 
III Bei allen Vermessungen findet durchaus die Horizontalprojektion statt. 
12. 
Insolange die Katasterstelle den unversehrten Fortbestand der trigonometrischen Signale 
und geometrischen Abzeichen für nötig erachten wird, haften für alle daran begangenen 
Frevel die betreffenden Gemeinden vorbehaltlich des Regresses an diejenigen, welche dieselben 
umwarfen, vom Platze entfernten oder zerstörten. 
13. 
1 Wer überwiesen wird, ein zur Vermessung dienendes Abzeichen umgeworfen, zerstört 
oder vom Platze entfernt zu haben, unterliegt vorbehaltlich der in dem Strafgesetzbuch 
  
*) Vergl. Art. 4 des Gesetzes vom 28. März 1852 (Ges.-Blatt S. 165).
	        
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