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ausgesprochenen höheren Strafen, wenn diese Handlungen als Vergehen oder Verbrechen
sich beurkunden, einer vom ordentlichen Richter auszusptechenden Geldstrafe von einer Mark
achtzig Pfennig bis sechsunddreißig Mark. Er hat außerdem den entstandenen Schaden
sowie die Kosten der Wiederhersiellung zu tragen.
I1 Die vorstehende Bestimmung erstreckt sich gleichmäßig auch auf die zu Zwecken der
Katastermessung errichteten oder neu zu errichtenden Signal= und Niveausteine.
8 14.
1 Die Bestimmungen der vorstehenden beiden Paragraphen sollen in den betreffenden
Gemeinden vor Aufstellung der erwähnten Signale jederzeit dreimal verkündet werden.
I Über eine etwaige Beschädigung oder Entfernung derartiger Messungsabzeichen haben
die Gemeindebehörden den Rentämtern Anzeige zu erstatten.
§ 15.
Die Kosten der Messung trägt die Staatskasse.
L 16.
1 Von der vorstehenden Bestimmung sind die Kosten der Verpflockung und Markungs-
vorweisung der Grundstücke ausgenommen. Die Besitzer derselben sind gehalten, die Grenz-
bezeichnung mittelst Pflöcken zu bewerkstelligen, welche auf den gegen das Grundstück gekehrten
Seiten ihre Hausnummern leserlich angeschrieben enthalten.
II Jeder Grundbesitzer ist für die Markzeichen seiner Besitzungen bis nach vollendeter
Messung und Revision verantwortlich und soll daher alle durch irgend einen Zufall zu
Verlust gegangenen Grenzzeichen wieder ersetzen.
l Im Falle die Grundbesitzer einer Gemeinde sich hierin saumselig erweisen sollten, ist
die letztere zum Ersatze des aus der Verzögerung erwachsenen Schadens unter Vorbehalt des
Regresses an den betreffenden Grundbesitzer verbunden.
IV Die Gemeinden sind überdies verbunden, jedem mit der Detailmessung beauftragten
Individuum einen markungskundigen Mann (Markungsvorweiser) beizugeben, der jedoch nie
zu Gehilfendiensten verwendet werden darf.
. 17.
Außer der Bezeichnung der Grenzen der Grundstücke selbst sollen die Grenzen der
Ortsfluren durch Marken bezeichnet und die Perimeter der Gemeindegrenzen den Messungs-
individuen gehörig ausgewiesen werden.