Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 18. 
Für jede Steuergemeinde muß ein besonderer Plan gefertigt werden, welcher 
a. auch die Grenzen der politischen Gemeinden und die Ortsfluren darstellen sowie 
die Haupt-Feldabteilungen benennen, 
b. die unveränderliche laufende Plannumerierung sowie die polizeiliche Haus= oder 
Besitzuummer für jedes einzelne Grundstück enthalten muß. 
* 19. 
Von den im vorstehenden Paragraphen gedachten Plänen erhält jede Gemeinde unent- 
geltlich zwei Abdrücke, wovon der eine die Fertigung der Katasterstelle erhalten und unver- 
ändert im Archive der Gemeinde aufbewahrt werden muß, der andere aber zur Nachtragung 
der Veränderungen bestimmt ist. 
§ 20. 
Im übrigen wird die Messungsmethode durch die Staatsregierung mittelst einer 
allgemeinen Vollzugsinstruktion festgesetzt, welche sowie die hierin allenfalls von Zeit zu 
Zeit anzuordnenden Veränderungen durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht 
werden sollen. 
III. Kapitel. 
Von der Bonitierung und Klassisikation der Grundstücke. 
8 21. 
1 Die Bonitierung oder direkte Ausmittelung der Ertragsfähigkeit geschieht nur bei den 
Mustergründen. 
Als Mustergründe sollen jedoch nur solche Grundstücke dienen, welchen keine besondere 
Vorzüge oder Gebrechen eigen sind. 
§ 22. 
Die Ertragsfähigkeit soll nicht nach zufälligem Aufwand oder künstlichen Verbesserungen 
oder Vernachlässigungen, sondern nach ihrer natürlichen Entwickelung bei gewöhnlichem 
gemeinüblichen Wirtschaftsfleiße bemessen werden. 
§ 23. 
Die Ausmittelung dieser Ertragsfähigkeit geschieht: 
à. durch die zu erhebenden eidlichen Angaben der Eigentümer, der Administratoren, 
Kuratoren und Pächter der Mustergründe, wenn sie solche selbst bebauen;
	        
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