Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1037 
8 3I. 
1 Eine Klassifikation nach großen zusammenhängenden Flächen oder Durchschnitten 
(sogenannte Komplexualschätzung) soll durchaus nicht stattfinden. 
II Bei großen Grundstücken sollen die Taxatoren dieselben nur dann in eine und dieselbe 
Klasse setzen dürfen, wenn durch sorgfältige Untersuchung des Grundstücks an vielen Orten 
dessen durchaus gleichförmige Güte und Lage dargetan ist. 
32. 
1 Gärten, sie mögen bloß zur Zierde oder mit Obst und Gemüse oder mit Handels- 
gewächsen bestellt sein, sowie die auf solche Weise bestellten Acker, dann die Hopfengärten 
werden nach der natürlichen Beschaffenheit ihres Bodens bei gewöhnlichem Kulturaufwande 
wie jedes andere Ackerland nach ihrem Körnerertrag in die treffende Bonitätsklasse eingereiht. 
Bei jenen, wo kein Getreidebau möglich ist, geschieht ihre Klassifizierung ohne Rücksicht auf 
Körnerertrag in die bessere Klasse der Ortsflur. 
I Für Angleichung der Weinberge zum Ackerlande wird ein Schätzungsgremium aus 
Weinbauverständigen und Landwirten zusammengesetzt, welches die einzelnen Weinberge mit 
den daran= oder umliegenden Ackern zu vergleichen und die Klasse im Vergleich zu den Ackern 
auszusprechen hat. 
II Tiergärten und Gartenparks, sie mögen in bestimmte Grenzen eingeschlossen sein oder 
nicht, werden auf keinen Fall unter die Gärten sondern, soferne sie mit Holz bewachsen 
sind, als Wald, soferne sie aber Acker, Wiesen und Weinland bilden, in dieser Eigenschaft 
besteuert. 
§ 33. 
1 Odungen, Heiden, Filzen und andere ähnliche Gründe werden nach ihrer Beschaffenheit 
und Lage den vorhandenen Acker= und Wiesenmustergründen angereiht und ihrer geringeren 
Nutzung wegen selbst in die Bruchklasse gesetzt. 
1. Die kleineren nach dem Gutachten der Sachverständigen keiner regelmäßigen Forstwirt- 
schaft fähigen Gehölze werden ebenso behandelt. 
34. 
! Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben, Torsfstechereien, Steinbrüche, die durch den 
Bergbau verödeten Flächen und dergleichen werden in die geeigneten Klassen der Ortsflur 
gesetzt. 
Teiche, welche durch Fischzucht einen Ertrag geben, werden nach diesem unter Abzug 
der Setzlinge eingeschätzt. 
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