Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1039 
und „Pflicht und wird bei dem Übergang in einen neuen Bonitierungsbezirk jedesmal seines 
Eides feierlich erinnert. 
m An den Grenzen dieser Bezirke sollen immer mehrere Mustergründe aufgestellt und 
dieselben überhaupt in solcher Anzahl und Verteilung bestimmt werden, daß sie für Klassi- 
fikationen und Reklamationen allenthalben zureichend seien. 
§ 40. 
Die Ausmittelung der Bodengüte der verschiedenen Bezirken gemeinschaftlichen Muster- 
gründe (Grenzmusterplätze) erfolgt unter Zusammentritt der Schätzer der betreffenden Bezirke 
und geschieht vor der Ausmittelung der Bodengüte der übrigen Mustergrundstücke. 
* 41. 
Die Geschäfte der Bonitierung (Musteraufstellung) werden durch K. Kommissäre geleitet, 
welchen Geometer zugeteilt und untergeordnet werden. 
2. 
Den Verhandlungen über Ausmittelung und Bonitierung der Mustergründe muß der 
Vorstand der betreffenden Distriktspolizeibehörde in Person beiwohnen oder sich hierbei durch 
eine delegierte amtliche Person vertreten lassen. 
a 43. 
Über die Angaben der Eigentümer und Schätzer bei der Musteraufstellung müssen voll- 
ständige Protokolle abgehalten werden, auf deren Grund ausführliche Musterbeschreibungen 
angefertigt und diese abschriftlich bei den Distriktspolizeibehörden und den Steuergemeinden 
hinterlegt werden. 
I Die Originalverhandlungen und Musterbeschreibungen, von dem Kommissär, dem Ober- 
taxator, sämtlichen Taxatoren und dem Geometer unterfertigt, deren Unterschrift die Distrikts- 
polizeibehörde beglaubigt, werden zu den Akten gelegt. 
8 44. 
Die Klassifikation geschieht unter Leitung des Obertaxators und beginnt bei den Grenz- 
musterplätzen des Bezirkes unter Zuziehung der Schätzer des angrenzenden Bezirkes. Es 
entscheidet hierbei die Mehrheit der Stimmen der Taxatoren. Im Falle bei den Aussprüchen 
der Schätzungsgremien Stimmengleichheit oder Disparität eintritt, wird zur Etziclung eines 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.