Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Majoritätsspruchs einer der Ersatzmänner in das Gremium berufen. In der Flur, wo 
ein Taxator begütert ist, hat derselbe nur eine beratende Stimme. Die Klassifikation kann 
unter Verteilung der Taxatoren in kleinere Gremien (Sektionen) geschehen, welche der Ober- 
taxator ab= und zugehend leitet; hierbei müssen jedoch die Grenzplätze der Sektionsbezirke 
durch die Schätzer beider Sektionen und, wo sie zugleich Grenzplätze der Bonitierungsbezirke 
sind, durch Zusammentritt der Schätzer der betreffenden Bezirke taxiert werden. 
8 46.. 
Die Obertaxatoren haben kein Stimmrecht, dagegen sind sie ermächtigt und verpflichtet, 
ihre Meinung zur Sprache und behufs einer Offizialreklamation in Vormerkung zu bringen, 
wenn sie durch den Ausspruch der Taxatoren zufolge § 92 gegenwärtigen Gesetzes eine 
Reklamation begründen zu können glauben. 
8 46. 
Sämtliche Taxatoren erhalten für ihre Dienstleistung und etwaige Reisekosten eine Ent- 
schädigung, deren Höhe durch das Staatsministerium der Finanzen geregelt wird. 
IIV. fopitel.) 
[Von der Veranschlagung der Renten aus dem Vominikalverbande, Vienstbarheiten 
und anderen nutbaren Rechten!) 
(8 47.1 
Unter Dominikalrenten werden alle und jede ständige sowohl als unständige Reichnisse in Geld und 
Naturalien verstanden, welche dem Rentenbesitzer aus dem geteilten Eigentume fließen. 
(8 48. 
Die Renten aus allen andern Realrechten, wie sie immer Namen haben mögen, werden den Dominikalrenten 
gleichgeachtet. 
(5 49.) 
Der jährliche Betrag der ständigen Geldrenten nach Abzug der Gegenreichnisse, welche die Empfänger dieser 
Gegenreichnisse zu versteuern haben, ist zugleich ihr steuerbarer Ertrag. 
18 50. 
1 Bei unständigen Geldgefällen kommt der entsprechende Durchschnittsbetrag, insbesondere aber bei Guts- 
veränderungsgefällen von den bei der letzten Veränderung erhobenen Laudemien und zwar bei erbrechtigen, frei- 
stiftigen und neustiftigen Gütern der zwanzigste, bei leibrechtigen Gütern von dem einfachen Leibgelde der fünf- 
zehnte und bei Lehen von den Gebühren des letzten Haupt= und Nebenfalls zusammen der zwanzigste Teil als 
jährlicher Ertrag in Ansatz. 
II Wenn Laudemien nicht von jedem Falle erhoben werden, soll eine verhältnismäßig geringere Quote des 
letzten Laudemiums als jährlicher Ertrag angenommen und insbesondere bei Ausmittelung des jährlichen Hand- 
lohnbetrags das Verhältnis der Handlohnspflicht in und außer dem Erbgange gehörig berücksichtigt werden. « 
III Bei leibfälligen Gütern, welche nur auf einen Leib verliehen sind, wird der zwanzigste Teil des letzten 
Leibgeldes als jährlicher Ertrag angenommen.
	        
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