Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 74. 1041 
1(8 51.1 
1 Die Getreidereichnisse werden nach den im § 28 bestimmten Normalwerten veranschlagt. Alle übrigen 
Naturalreichnisse werden nach den üblichen Ablösungspreisen, wo solche hergebracht sind, oder, wo dieses nichttder 
Fall ist, nach folgenden Preisen in Geldanschlag grbracht als: 
ein Kalb . . . . . .4fl.—kr. 
emLamm. . .... . . . —,,36,, 
eineGanB.. . .. . .. . .—,,36» 
eine Ente . . . . . . . .—,,20» 
ein Huhn . . , . . . .—,,12,, 
emEt. . . . . . . . .——,,1,z» 
ein Pfund Fische . . . . . . . . —»12» 
emPfundSchmalz. . . . . ...——,,20,, 
ein Pfund Käse -.... ... —,,4,, 
das 100 Krebse und Schnecken . . — 24 . 
II Jene Artikel, welche hier nicht besonders genannt find, weiden i im Verhältnisse zu den genannten angeschlagen. 
« c§52.1 
Die Naturalfrohnen werden nach der Zahl und Art der Fuhren bei Spannfrohnen und nach der Zahl der 
Arbeitstage bei den Handfrohnen nach den hergebrachten Ablösungspreisen, wo aber keine solchen Preise bestehen, 
nach den im Bonitierungsbezirk erhobenen Durchschnittspreisen der letzten zehnjährigen Spann- und Handfrohnen 
angeschlagen, davon aber die herkömmlichen Gegenreichnisse in Abzug gebracht. 
(8 53. 
Wenn auf den Dominikal= oder Zehentrenten selbst wieder Reallasten haften, welche von einem Dritten 
bezogen werden, so trägt dieser Dritte nach dem Maße seiner Bezüge einen Anteil an der Dominikal= und Zehent- 
steuer. Die Steuer des Zehentbesitzers mindert sich auf jeden Fall im Verhältnisse dieser Reallasten zum vollen 
Zehentertrage, sie mögen an Private, Kirchen, Stiftungen oder sonst zu Staatszwecken abgereicht werden. 
(§ 54.) 
Zur Einrechnung oder zum Abzuge sind aber nicht geeignet die auf unbenannte Kontrakte begründeten, 
durch bedungene Gegendienste oder Leistungen kompensierten Reichnisse, als da sind: Pensionen, Besoldungen, 
Austräge, Almosen, Entschädigungen, Lied- und Taglöhne usw. 
(5 55.) 
Dominikalabgaben von Realgewerben und Gerechtigkeiten werden gleich den übrigen Dominikalabgaben 
behandelt. Z„ 
(8 56.) 
Die jährlichen Holzrechtsbezüge kommen nach Maß der für den Bezirk der dienstbaren Holzgründe bei der 
Bonitierung ausgemittelten Holzwerte in Anschlag. 
(§ 57.) 
Die Alpenweide aus Berechtigung (Servitut) unterliegt derselben Veranschlagung und Ertragsberechnung 
wie die Weide auf eigentümlichen Alpen (§ 29). s 58 
Die Klein= und Blutzehenten sollen ihrem Ertrage nach durch Fatierung der Berechtigten und durch kon- 
trollierende Liquidierung mit den Pflichtigen hergestellt werden. 
(§ 59.) 
Der Ertrag aus der Jagdgerechtsame wird durch Fatierung und Schätzung und dann bei Jagden, welche 
verpachtet sind, unter Berücksichtigung der Pachtschillinge erhoben. 
(5 60.) 
Die Fischrechte kommen nach ihrem durch Fatierung und Schätzung erhobenen jährlichen Ertrag über Abzug 
der allenfalls erforderlichen Setzbrut in Anschlag.
	        
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