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V. Kapitel.
Von der Liguidierung, Katastrierung und Umschreibung.
A. Liquidierung.
8 61.
Die Anlage der Kataster gründet sich auf eine allgemeine Liquidation, wodurch mittelst
legaler Verhandlungen für jeden einzeln vermessenen und in Plan gelegten Grundbesitz
spezifisch nach Verschiedenartigkeit der Benennung und des Erwerbstitels von dem Besitzer
die Anerkennung der Richtigkeit erzweckt wird.
8 62.
Jeder Polizeibezirk bildet zugleich einen Liquidierungsbezirk, innerhalb dessen mehrere
Steuergemeinden nach Ermessen der Staatsbehörden nach unwandelbaren, kein Grundstück
durchschneidenden, an sich geographisch geschlossenen Grenzen gebildet werden.
/ä63.
Das Liquidationsgeschäft wird durch besondere Kommissarien, welche die Staatsregierung
ernennt, in der Art besorgt, daß solches für die Zukunft vollen Glauben hat.
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1 Bei den Liquidationsverhandlungen haben die Beteiligten persönlich oder durch legal Bevollmächtigte zu
erscheinen.
II Als Beteiligte werden betrachtet alle Besitzer von steuerbaren Grundrealitäten sowie von steuerbaren Fischereien.
Zeitpächter und Nutznießer müssen von dem Eigentümer bevollmächtigt sein.
(8 65.]
1 Es soll bei der Liquidation nur der Besitzstand des Zeitpunkts der Verhandlungen berücksichtigt werden.
II Bei in Streit befangenen Grundstücken und Rechten müssen die Rechtsansprüche des Gegenteils gehörig zu
Protokoll vorgemerkt werden.
III Herrenlose und von niemand in Besitz und Eigentum angesprochene Gründe werden dem Staate zugeschrieben.
(6 66.)
I Vor dem wirklichen Beginne der Liquidationsverhandlungen sind jeder Steuergemeinde zur Einleitung des
Geschäfts:
1. der vollständig numerierte Steuerplan,
2. das Repertorium der laufenden Plan= und Hausnummern,
. die Namenliste und
4. die Besitzlisten (über die jedem Besitzer zugeschriebenen Grundstücke)
mit dem Auftrage zuzustellen, daß sämtliche Grundbesitzer innerhalb einer festzusetzenden Frist
a. den Plan im voraus einsehen und sich in demselben über dessen Begrenzung, Inbegriff, Unterabteilung
und Numerierung näher informieren;
b. die Richtigkeit der in den Besitzlisten einem jeden zugeschriebenen Grundstücke prüfen und nach Befund
die abgängig oder unrichtig zugeschriebenen darin besonders bemerken;