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8 92.
1 Die Klassifikation wird als unrichtig erkannt:
àa. wenn bei höheren Bonitäten und zwar von der vierten Klasse an aufwärts
das Mißverhältnis der einem Grundstücke gegebenen Klasse in Vergleichung zu
den betreffenden Mustergründen wenigstens zwei volle Klassen, bei niederen
Bonitäten aber und zwar von der vierten Klasse an abwärts eine ganze Klasse
und von der ersten Klasse abwärts selbst eine Bruchklasse beträgt;
b. wenn ein Grundstück von großer Fläche und von verschiedenen Bonitäten ohne
eine vorausgegangene Ausscheidung ordnungswidrig im Komplexe geschätzt und
demnach dafür eine Durchschnittsklasse ausgesprochen worden ist.
II Jede Reklamation, welcher die nach diesem Paragraphen erforderliche Begründung
mangelt, ist schlechterdings unzulässig.
« 8 93.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, gegen unverhältnismäßige Besteuerung inner-
halb der Grenzen der Verfügungen der §§ 87, 88 und 92 zu reklamieren.
8 94.
Dasselbe Recht und in derselben Weise steht der Staatsbehörde gegen eine verhältnis-
mäßig zu niedrige Belegung, vielmehr Klassifikation zu.
§ 95.
Der Reklamationstermin wird auf ein Jahr und drei Monate festgesetzt, ist präklusiv
und beginnt von dem Tage an, wo in der Gemeinde die Einführung proklamiert wird.
696.
Beschwerden gegen eine fehlerhafte Messung und unrichtige Berechnung der Kataster-
sätze können jederzeit angebracht werden.
(6 97.)
I Zur Erledigung der Beschwerden wegen angeblich irriger Liquidation der Dominikalien, Zehenten und
anderer nutzbarer Rechte jeder Art wird zur Herstellung eines sichern definitiven Besitzstandes verordnet, daß alle
Besitzer solcher Rechte, es mögen dieselben der Staat, Stiftungen, Gemeinden und andere Korporationen oder
Private sein, von der einen Seite und alle Pflichtigen von der andern Seite verbunden seien, innerhalb einer
Frist von drei Jahren, von dem Tage des ausgeflossenen oben bestimmten Reklamationstermins an gerechnet,
alle Unrichtigkeiten in dem ganzen Umfang ihrer Rechte und Lasten dem Steuerkontrollamte zur Berichtigung und
Vervollständigung des Katasters anzuzeigen.
II Nach dem Ablaufe dieser Fristen sind alle nicht angemeldeten Ansprüche und Reklamationen ausgeschlossen
und das Grundsteuerkataster sowie das mit demselben in Verbindung stehende Umschreibkataster, insoferne sie die
gesetzlichen Erfordernisse haben, gelten als Saal- und Lagerbuch mit Beweiskraft nicht nur in Ansehung der
Steuerverhältnisse, sondern auch über die Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten für die Zukunft.