Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

1050 
8 104. 
Gegen den Obertaxator und die Taxatoren finden dieselben Einwendungen wie gegen 
Zeugen statt. 
§ 105. 
Für den Fall der Exzeptionsmäßigkeit oder einer sonstigen Verhinderung der Taxatoren 
werden Ersatzmänner im voraus ernannt. 
8 106. 
Die Vereidung der Taxatoren erfolgt von dem ordentlichen Richter. Die formelle 
Leitung des Kompromißgerichts steht in der Regel den Distriktspolizeibehörden zu. Bei 
besonderen Veranlassungen und Umständen wird es jedoch der Katasterstelle vorbehalten, 
dazu eigene Kommissäre abzuordnen. 
9. 8§ 107. 
Wenn das Kompromißgericht konstituiert ist, schreitet es zur Untersuchung der Rekla- 
mationen an Ort und Stelle. Sie geschieht bei jedem einzelnen Grundstücke durch eine 
genaue Prüfung der Beschaffenheit des Bodens nach seiner Güte und Lage und durch Ver- 
gleichung mit den Mustergründen. 
§ 108. 
Die Stimmenmehrheit setzt die Bonitätsklasse fest und dieser Ausspruch ist inappellabel. 
§ 109. 
Die Kompromißschätzer sind bei Erlassung ihrer Sprüche an die Bestimmungen des 
§ 92 Abs. I lit. a gebunden. 
§ 110. 
Ergibt sich, daß ein Grundstück gegen dessen Klassifikation reklamiert worden ist, nicht 
nur keiner tiefern Klasse, sondern vielmehr einer höheren Klasse, als die ursprüngliche ist, 
angehört, so ist das Kompromißgericht verpflichtet, auch die höhere Klasse, jedoch nur inner- 
halb des im § 92 Abs. I lit. a vorgeschriebenen Maßes, auszusprechen. 
§ 111. 
Die leitende Behörde nimmt die Verhandlungen und die Kompromißsprüche proto- 
kollarisch auf und eröffnet die letzteren den Reklamanten. 
§ 112. 
Die Reklamationsverhandlungen und Bescheide sind gebührenfrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.