Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 119. 
Grundsteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre 
zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, 
ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die 
Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden. 
8 120. 
! Von dem Eigentume des Staates wird keine Grundsteuer erhoben, jedoch sollen hierfür 
wie von den übrigen Grundsteuerobjekten die Verhältniszahlen ausgemittelt und im Kataster 
vorgetragen werden. 
I Das Gleiche gilt für die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden 
Grundstücke der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften. 
121. 
1 Wenn auf einem als Weinberg bewirtschafteten Grundstücke nach Inkrafttreten des 
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer,) die Rebanlagen auf einer zusammenhängenden Fläche von min- 
destens 3 Ar vollständig erneuert werden, so bleibt diese Fläche von dem auf die Vollendung 
der Erneuerung folgenden Kalenderjahr an auf Antrag des Steuerpflichtigen sieben Jahre 
lang von der Grundsteuer frei. 
II Ferner sind im Eigentume von Gemeinden oder Ortschaften stehende Grundstücke, die 
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze 
über die allgemeine Grund= und Haussteuer,.) in Waldgrundstücke umgewandelt werden und 
eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1 ha umfassen, auf Antrag von dem auf die 
Vollendung der Umwandlung folgenden Kalenderjahr an zwanzig Jahre lang von der Grund- 
steuer frei zu belassen; die Befreiung setzt voraus, daß der Weidegang ausgeschlossen ist. 
Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Waldbaugenossenschaften von der Staatsregierung 
auf die nämliche Zeitdauer Befreiung von der Grundsteuer bewilligt werden; die Steuer- 
verhältniszahlen gelten in diesem Falle zur Begründung der Umlagenpflicht als vorgemertkt. 
III Fallen vor Ablauf der in Abs. I, II bezeichneten Zeiträume die Voraussetzungen für 
die Steuerfreiheit weg, so erlischt diese mit Beginn des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs. 
122. 
1 Für ein Grundstück, das im Grundsteuerkataster als Weinberg vorgetragen, jedoch seit 
mehr als sieben Jahren nicht mehr als Weinberg bebaut ist, sind die Steuerverhältniszahlen, 
*) Vgl. Abs. III der diesen Abdruck einleitenden Bekanntmachung. 
 
	        
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