1052
8 119.
Grundsteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre
zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden,
ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die
Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden.
8 120.
! Von dem Eigentume des Staates wird keine Grundsteuer erhoben, jedoch sollen hierfür
wie von den übrigen Grundsteuerobjekten die Verhältniszahlen ausgemittelt und im Kataster
vorgetragen werden.
I Das Gleiche gilt für die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden
Grundstücke der Kreisgemeinden, der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften.
121.
1 Wenn auf einem als Weinberg bewirtschafteten Grundstücke nach Inkrafttreten des
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine
Grund= und Haussteuer,) die Rebanlagen auf einer zusammenhängenden Fläche von min-
destens 3 Ar vollständig erneuert werden, so bleibt diese Fläche von dem auf die Vollendung
der Erneuerung folgenden Kalenderjahr an auf Antrag des Steuerpflichtigen sieben Jahre
lang von der Grundsteuer frei.
II Ferner sind im Eigentume von Gemeinden oder Ortschaften stehende Grundstücke, die
nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze
über die allgemeine Grund= und Haussteuer,.) in Waldgrundstücke umgewandelt werden und
eine zusammenhängende Fläche von mindestens 1 ha umfassen, auf Antrag von dem auf die
Vollendung der Umwandlung folgenden Kalenderjahr an zwanzig Jahre lang von der Grund-
steuer frei zu belassen; die Befreiung setzt voraus, daß der Weidegang ausgeschlossen ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Waldbaugenossenschaften von der Staatsregierung
auf die nämliche Zeitdauer Befreiung von der Grundsteuer bewilligt werden; die Steuer-
verhältniszahlen gelten in diesem Falle zur Begründung der Umlagenpflicht als vorgemertkt.
III Fallen vor Ablauf der in Abs. I, II bezeichneten Zeiträume die Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit weg, so erlischt diese mit Beginn des nächstfolgenden Kalendervierteljahrs.
122.
1 Für ein Grundstück, das im Grundsteuerkataster als Weinberg vorgetragen, jedoch seit
mehr als sieben Jahren nicht mehr als Weinberg bebaut ist, sind die Steuerverhältniszahlen,
*) Vgl. Abs. III der diesen Abdruck einleitenden Bekanntmachung.