Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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unterbleibt für die Schlösser, die zur K. Zivilliste gehören, und für die Gebäude oder 
Gebäudeteile, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, sowie für Dienst— 
wohnungen, die zu der Erfüllung dieser Aufgaben in Beziehung stehen. 
IV Anderungen, die sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerveranlagung ergeben, 
sind von dem auf die Anderung nächstfolgenden Kalendervierteljahr an zu berücksichtigen. 
II. Kapitel. 
Vom Maßstabe und der Verhältniszahl der Haussteuer. 
83. 
Der Maßstab für die Besteuerung der Häuser ist ihre Mietertragsfähigkeit, welche in 
dem jährlichen wirklichen (Mietzins, Mietschilling) oder dem möglichen (geschätzten oder au— 
geglichenen) Mietertrage gesucht wird. 
84. 
1 Der Mietertrag wird gefunden: 
a. Da, wo in wirklichen Mietbeständen noch Anhaltspunkte (Mietmuster) vorliegen, 
durch kontrollierte Erhebung der jährlichen Mietzinse vermieteter Häuser oder 
Hausteile und durch Mieteneinschätzung unvermieteter Häuser und Hausteile. 
b. Da, wo in wirklichen Mietbeständen keine genügenden Anhaltspunkte der Schätzung 
mehr gefunden werden können, durch die Annahme einer Ertragsgröße, welche sich 
aus dem Flächeninhalte der überbauten und zu Hofräumen bestimmten Plätze 
nach Maßgabe der Vorschriften unter § 6 berechnet. 
In diese Kategorie sollen insbesondere jene Gebäude gereiht werden, welche 
dem Betriebe der Landwirtschaft gewidmet sind, dann die Schlösser und die 
Pfarrhöfe auf dem platten Lande, jene, insoferne sie in der Regel nicht ver- 
mietet sind. 
I Bei der Erhebung oder Einschätzung der Miete nach Abl. I lit. a darf, und zwar 
erstmals bei Gelegenheit der nächsten Mietsteuerrevision (§ 29), für die Ausgaben des Haus- 
besitzers für Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Fäkalienwegschaffung, Straßenreinigung, Kamin- 
reinigung und für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und sonstigen Schaden ein 
angemessener Betrag in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, daß in der Miete die Ent- 
schädigung hierfür inbegriffen ist. 
§ 5. 
Der geringste Ertrag für Besteuerung von Gebäuden sowohl nach lit. a als nach lit. b 
des § 4 Abs. I1 wird auf fünfzehn Mark festgesetzt.
	        
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