Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  74.  1061

8.27.
Im  übrigen  finden  hinsichtlich  des  Reklamationsverfahrens,  sowie  der  Reklamationskosten
  die  88  104  bis  113  des  Grundsteuergesetzes)  ihre  ganz  gleiche  oder  analoge  Anwendung.

VII.  Kapitel.

Von  Einführung  und  Erhebung  der  Hausstener.

§  28.

1  Eine  örtliche  Revision  der  Haussteuer  kann  sowohl  von  den  Beteiligten  als  von  der
Steuerbehörde  beantragt  werden,  wenn  die  Verhältnisse,  unter  welchen  in  einer  Gemeinde
entweder  die  Miet=  oder  die  Arealsteuer  (§  4  Abs.  I  lit.  a  und  b  des  Gesetzes)  eingeführt
worden  ist,  sich  so  wesentlich  veränderten,  daß  eine  dieser  Gattungen  an  die  Stelle  der
anderen  zu  treten  hat.

I  Die  Entscheidung  hierüber  steht  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  in  kollegialer
Beratung  zu,  welche  vorher  das  Gutachten  der  Landratsversammlung  zu  erholen  hat.
Gegen  dieselbe  steht  den  beteiligten  Steuerpflichtigen,  der  Verwaltung  der  betreffenden  politischen
Gemeinde  und  dem  Landratsausschusse  binnen  vierzehntägiger  unerstrecklicher  Frist  Berufung
an  das  Staatsministerium  der  Finanzen  zu.  Die  Eröffnung  der  Entscheidung  erfolgt
an  die  Gemeindeverwaltung  und  den  Landratsausschuß  durch  schriftliche  Mitteilung,  an  die
Steuerpflichtigen  im  Wege  der  in  herkömmlicher  Weise  vollzogenen  Bekanntmachung  durch
den  Bürgermeister  der  betreffenden  Gemeinde.

29.

1  In  allen  Gemeinden  und  Ortschaften,  in  denen  die  Mietsteuer  eingeführt  ist,  findet  eine
Revision  statt.  Die  Revision  ist  spätestens  im  dritten  Kalenderjahre  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  14.  August  1910,  betreffend  die  Anderung  der  Gesetze  über  die  allgemeine  Grund=  und
Haussteuer,  *?)  in  Angriff  zu  nehmen.  Sie  ist  von  zehn  zu  zehn  Jahren  zu  wiederholen.

1  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  in  einzelnen  Gemeinden  oder
Ortschaften  auf  Antrag  der  Gemeindevertretung  —  der  Gemeindebevollmächtigten  in  den
Gemeinden  mit  städtischer  Verfassung,  der  Gemeindeversammlung  in  den  Landgemeinden
rechts  des  Rheins,  des  Gemeinderats  in  den  Gemeinden  mit  pfälzischer  Gemeindeverfassung
—  vor  Ablauf  der  zehnjährigen  Periode  eine  Steuerrevision  vornehmen  zu  lassen.

II  Die  zehnjährige  Periode  beginnt  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  die  Revision  vollendet
  wurde.

 

*)  Gemäß  Art.  3  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  (GVl.  S.  657)  ist  die  im  §  106  des  Grundsteuergesetzes
  der  Katasterstelle  eingeräumte  Befugnis,  bei  besonderen  Veranlassungen  und  Umständen  eigene  Kommissäre
abzuordnen,  hier  der  einschlägigen  Regierungsfinanzkammer  übertragen.

*)  Vgl.  Abs.  III  der  diesen  Abdruck  einleitenden  Bekanntmachung.  182