Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 76. 1073 
Al Außerdem ist der Rektor auf Verlangen zur Ubernahme der Kasse= und Rechnungs- 
führung verpflichtet. 
IV Dem Rektor wird im Benehmen mit den Konservatoren die Erlassung einer Verwaltungs- 
ordnung für die Bibliothek, die Institute und Sammlungen anheimgestellt. Diese Ordnung 
unterliegt der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
§ 12. 
1 Das Professorenkollegium eines Lyzeums besteht aus dessen sämtlichen ordentlichen und 
außerordentlichen Professoren. 
I Es wird vom Rektor, so oft er dies für notwendig erachtet, oder auf Anordnung des 
K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten oder auf Antrag 
von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. 
III Den Vorsitz führt der Rektor, das Protokoll der dienstjüngste, bei gleichem Dienstalter 
mehrerer der an Lebensjahren jüngste außerordentliche Professor. 
!7 Das Professorenkollegium entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag. 
Es ist Aufgabe des Professorenkollegiums dahin zu wirken, daß sämtliche Professoren 
in möglichst engem und lebendigem Verkehr die Erreichung der Ziele des Lyzeums gemeinsam 
anstreben. Der Wirkungskreis des Professorenkollegiums umfaßt alle wichtigen, das Lyzeum 
in seiner Gesamtheit berührenden Angelegenheiten, über welche es entweder selbständig 
entscheidet oder Gutachten und Anträge durch den Rektor dem K. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten unterbreiten läßt. 
V. Insbesondere sind dem Professorenkollegium zugewiesen: 
1. die Beratung des Etatentwurfs, 
2. die Vermittlung von Differenzen zwischen einzelnen Professoren, insbesondere in 
Bezug auf die Vereinbarung der Vorlesungsstunden oder die Benützung der Lehrsäle, 
3. die Vorschläge bezüglich der Gewährung von Stipendien an Studierende des Lyzeums, 
4. die Erfüllung der ihm in den Satzungen für die Studierenden an den Lyzeen 
übertragenen Aufgaben. 
VII Das Professorenkollegium ist ermächtigt, von sich aus Anträge und Gutachten durch 
den Rektor unmittelbar an das K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zu bringen. 
VII Dem Professorenkollegium wird die Erlassung einer Geschäftsordnung anheimgestellt. 
In derselben kann die Bestimmung vorgesehen werden, daß einzelne näher zu bezeichnende 
Gegenstände besonderen Referenten oder Kommissionen überwiesen und Angelegenheiten, die 
hauptsächlich oder ausschließlich nur eine Abteilung berühren, von den Professoren dieser Ab-
	        
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