Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Artikel  I.

Der  Hauptetat  der  Militärverwaltung  des  Königreichs  Bayern  für  das  Rechnungsjahr
vom  1.  April  1909  bis  31.  März  1910  wird  nach  der  in  der  Beilage  enthaltenen  Kapitelund
  Titeleinteilung  auf  96  115589  &  in  Einnahme  und  Ausgabe  festgestellt.

Bezüglich  der  in  den  Spezialetats  zu  diesem  Hauptetat  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und
Titeln  als  übertragbar  bezeichneten  Fonds  wird  dem  Königlichen  Kriegsminister  das  Recht
der  Ubertragung  eingeräumt.  Uber  die  Verwendung  von  Resten  der  abschließenden  Fonds
wird  durch  den  Etat  des  zweitfolgenden  Jahres  Bestimmung  getroffen.

Artikel  II.
Der  Königliche  Kriegsminister  wird  ermächtigt,  die  in  den  Etatstellen  eintretenden

Anderungen  rückwirkend  zu  vollziehen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  20.  Februar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Behner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
FKrhr.  v.  Horn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Junern:
Knözinger.