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Artikel I.
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr
vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitelund
Titeleinteilung auf 96 115589 & in Einnahme und Ausgabe festgestellt.
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht
der Ubertragung eingeräumt. Uber die Verwendung von Resten der abschließenden Fonds
wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen.
Artikel II.
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden
Anderungen rückwirkend zu vollziehen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 20. Februar 1910.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Behner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
FKrhr. v. Horn. v. Prettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Junern:
Knözinger.