Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

1090 
  
  
  
Ravensburg, # VII. Großherzogtum Oldenburg. 
Reutlingen FOldenburg. 
Stuttgart: Friedrich Eugens-Realschule, . # 
#Wilhelms-Realschule, VIII. Herzogtum Braunschweig. 
KTübingen,) . IBraunschweig. 
Um: E Wsn (verbunden mit Real- IX. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. 
Coburg: sOberrealschule (Ernestinum). 
V. Großherzogtum Baden. 
Baden: Oberrealschule (verbunden mit Real- X. Herzogtum Anhalt. 
gymnasium), Dessau z Friedrichs-Oberrealschule. 
Freiburg: Oberrealschule, 3 
#Oberrealschule mit realgymnasialer XI. Freie Hansestadt Bremen. 
Abteilung Bremen: Oberrealschule, 
Heidelberg « fReqlgymnasiumssürdieKlassenlll 
Karlsruhe, bis 1 noch Oberrealschule). 
Konstanz, « - s« 
Mannheim: Oberrealschule (verbunden mit XII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Handelsmittelschule) Hamburg: sOberrealschule in Eimsbüttel, 
-Pforzheim. « Oberrealschule vor dem Holstentore, 
Villingen: s Oberrealschule (verbunden mit Real. 7Oberrealschule auf der Uhlenhorst 
2 . 
gymnasium).) XIII. Elsaß-Lothringen. 
VI. Großherzogtum Hessen.) Colmar, 
Alsfeld, Forbach, 
Darmstadt, 1 etz. 
Gießen: #Oberrealschule (verbunden mit Real--Mülhausen i. Elsaß: 'Oberrealschule mit Ma- 
gymnasium), # schinenbauabteilung, 
Heppenheim, Straßburg i. Elsaß: 1#Oberrealschule (beim 
Mainz, 1 Kaiserpalast), 
Offenbach a. Main, 1Oberrealschule (bei St. 
Worms. Johann). 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, 
d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nicht- 
vollanstalten, zur Darlegung der Befähigung nötig ist. 
a. Progymnasien. 
Großherzogtum Hessen.“) Dieburg: Progymnasialabteilung der höheren 
Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), Bürgerschule (verbunden mit Real- 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Real- schule). 
schule), 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1909/10. 
2) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1008/09. 
5) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Aus- 
weises der Reife für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschluß- 
prüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
4) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungeschein zum einsährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung 
zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1890 maßgebend ist. Nach einer neueren 
Bestimmung ulit rückwirkender Geltung für den Ostertermm 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
	        
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