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Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses Zeugnis, welches Art,
Größe und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort des Verkäufers und
den Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage gültig und bei dem Ver-
kaufe, sofern er innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Ortspolizeibehörde des
Verkaufsorts abzuliefern. 2
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Zeit Tannen-, Fichten-
und Föhren-Büsche und -Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugnis oder mit
einem durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe an-
bietet, ist von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis
neun Mark zu verurteilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn
sich ergibt, daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amtsgerichts
mit vorsorglichem Beschlage zu belegen, und von dem dem Betretungsorte zunächst wohnenden
Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst-
frevel (Abteilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung.
3.
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 bezeich—
neten Zeugnisses nicht mit der notwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinar=
wege zu verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
4.
Die K. Regierungen von Oberbayern sowie von Schwaben und Neuburg, Kammern
des Innern und der Forsten, haben die zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter
veranlaßten Anordnungen zu treffen.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 10. Dezember 1910 in Kraft.
Rohrbrunn, den 1. Dezember 1910.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Brettreich. Dr. v. Pfaff. Staatsrat Dr. v. Henle.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Kahr.