Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 78. 1109 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
ergänzt und abgeändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
Es wird eingeschaltet: 
a) in der 1. Gruppe d letzter Absatz hinter den Worten „Castroper Spreng- 
(alpeter“: 
„oder Löwenpulver", 
b) in der 3. Gruppe als Untergruppe f: 
„k) Nicht handhabungssichere (d. h. den Bedingungen der 1. Gruppe à 
nicht entsprechende) Ammoniaksalpetersprengstoffe, soweit sie in 
keiner Beziehung gefährlicher sind als Gelatinedynamit. Sie dürfen keine 
Chlorate enthalten und müssen aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten 
deutschen oder aus einer zum Versand auf deutschen Bahnen besonders 
ermächtigten ausländischen Fabrik herstammen. 
Hierzu gehört insbesondere: 
Lignosit II (Gemenge von Amoniaksalpeter, von Kalisalpeter, von 
höchstens 10 Prozent Kollodiumwolle, von Bauxit oder Alkalichloriden 
oder anderen neutralen, beständigen Alkalisalzen).“ 
Die bisherige Untergruppe k erhält die Bezeichnung g. 
In der 3. Gruppe wird der Eingang des mit „Wettersichere Gelatine- 
dynamite“ beginnenden Absatzes gefaßt: 
„Wettersichere Gelatinedynamite mit den angefügten Ziffern I, II, 
III usw. (Gemenge usw. wie bisher).“ 
2. Beförderungsvorschriften. 
Unter „A. Verpackung.“ erhält in der 3. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 5 
folgende Uberschrift: 
„Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe e, nicht hand- 
habungssichere Ammoniaksalpetersprengstoffe f und Spreng- 
stoffproben g.“
	        
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