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Unter „C. Bescheinigungen. Frachtbriefe.“ wird im Abs. (3) b der Eingang
des letzten Satzes gefaßt:
„Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus den
übrigen in der 3. Gruppe unter e, k und g aufgeführten Stoffern usw.
wie bisher.“
Unter „E. Verladung.“ wird Abs. (6) gestrichen, die bisherigen Absätze (7)
und (8) erhalten die Bezeichnungen (6) und (7.
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
1. Abschnitt „A. Verpackung.“ Abs. (2) à wird gefaßt:
„à) Stoffe der Ziffern 1 und 2;:
1) Bei Verwendung besonders eingerichteter bedeckter Wagen, die
mit wirksamen Durchlüftungsvorrichtungen versehen sind, ist Verpackung
nicht erforderlich. Die Stoffe sind mit mindestens fünfprozentiger Karbol-
säure oder anderen geeigneten Desinfektionsmitteln derart anzufeuchten, daß
ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist.
2) Bei Verwendung gewöhnlicher offener Güterwagen:
a) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen die Stoffe in starke,
dichte Säcke verpackt sein; diese sind mit den unter 1 genannten
Desinfektionsmitteln derart anzufeuchten ufw. wie bisher a a;
6) wie bisher, nur sind im letzten Satze die Worte „den unter a
genannten“ zu ersetzen durch:
„den unter 1 genannten“;
7) wie bisher.“
2. Abschnitt „B. Sonstige Vorschriften.“ wird, wie folgt, geändert:
a) Als neuer Abs. (4) wird eingefügt:
„(4) Ladungen von Stoffen der Ziffern 1 und 2 dürfen nur auf
möglichst abgelegenen Seitensträngen oder auf Anschlußgleisen ein= und
ausgeladen werden.“
b) Die bisherigen Absätze (4) bis (9) erhalten die Bezeichnung (5) bis (10).
c) Dem neuen Abs. () wird hinzugefügt:
„(vergleiche aber A. (2) à 1)“.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 28. November 1910.
v. Frauendorfer.