Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 78. 1111 
Nr. 37683. 
Bekanntmachung, die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze betreffend. 
K. Staatsministerinm der Finanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Oktober d. J. — Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1910 S. 591 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
12. Oktober d. J. beschlossen: 
Werden Renten= und Schuldverschreibungen der in Nr. 3 A des Tarifs 
zum Reichsstempelgesetz aufgeführten Art bei der ersten Ausgabe mit Zinsbogen 
für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum versehen, weil sie nach den be- 
stehenden geschäftlichen Einrichtungen des Ausstellers nur nach und nach in Ver- 
kehr gesetzt werden können, so ist die Reichsstempelabgabe von den zur Erneuerung 
dieser Bogen ausgegebenen Bogen aus Billigkeitsrücksichten verhältnismäßig um 
so viel zu kürzen, als der an dem bezeichneten Zeitraum fehlenden Anzahl 
Jahre entspricht. 
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung des Abs. 1 beim Aus- 
steller vorliegt, trifft die oberste Landesfinanzbehörde. Die Vergünstigung tritt 
nur ein, wenn sich der Aussteller der Renten= oder Schuldverschreibungen den 
von dieser zu erlassenden Uberwachungsvorschriften unterwirft. 
München, den 30. November 1910. 
Dr. v. Ppfaff. 
  
Nr. 416a45. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Schlachtrindvieh, Schlachtschafen und Schlachtschweinen 
aus Osterreich-Ungarn. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Die mit Bekanntmachung vom 12. Oktober 1910 (GWVl. S. 967) getroffene Ver- 
fügung wird auf die österreichischen Sperrgebiete Nr. AXXI, XXNIV, XXXIX und XII 
sowie auf die ungarischen Sperrgebiete Nr. 5, 11, 16 und 42 ausgedehnt. 
München, den 1. Dezember 1910. 
J. A. 
Ministerialrat Henle. 
191
	        
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