Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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des Bayerischen Hochlandes zu besuchen, die mit Urkunde vom 20. Oktober 1901 zu 
Gunsten der Gemeinden Berchtesgaden, Salzberg, Ramsau, Schönau und 
Königssee errichtete und durch Zustiftungen vom 17. Oktober 1903 und vom 2. No— 
vember 1905 erweiterte „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ in Berchtes- 
gaden durch eine weitere Zustiftung von 10 000 & auf den Betrag von 35000 M 
zu erhöhen. 
Gleichzeitig erlassen Wir für die genannte Stiftung an Stelle der in den vorerwähnten 
drei Stiftungsurkunden enthaltenen Bestimmungen nachstehende Anordnungen: 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ 
und hat ihren Sitz in Berchtesgaden. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens steht dem K. Bezirksamte Berchtesgaden 
unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern zu. 
§ 3. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 1. November — Unserem Namenstag — sollen in feierlicher 
Weise durch den K. Bezirksamtmann von Berchtesgaden oder dessen Stellvertreter an 
Kinder bedürftiger, braver, in den genannten Gemeinden wohnhafter Eltern Präbenden von 
je 50 M in Form eines Sparkassebuchs verteilt werden. Hierbei sollen in erster Linie 
Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden oder als staatliche Waldarbeiter beschäftigt 
sind, Berücksichtigung finden. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des K. Bezirksamts Berchtesgaden und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen 
nur an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 K an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszu- 
zahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassebuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden.
	        
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