Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 79. 1115 
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll zur alljährlichen Veranstaltung 
eines Festes, wenn tunlich am 1. November, für Kinder mit Ausspeisung — unter be- 
sonderer Berücksichtigung armer Kinder — verwendet werden. 
§ 4. 
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht einer Kommission zu, der der K. Bezirks- 
amtmann von Berchtesgaden doder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, die K. Forst- 
meister von Berchtesgaden und Ramsau und im Falle der Verhinderung eines der- 
selben der K. Förster in St. Bartholomä oder Hintersee, sowie der Bürgermeister oder 
dessen Stellvertreter von Berchtesgaden und einer der Bürgermeister oder deren Stell- 
vertreter der oben weiter genannten Gemeinden nach einer von dem K. Bezirksamte 
Berchtesgaden zu bestimmenden Reihenfolge angehören. 
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Kommission 
erforderlich. 
Der Kommission ist anheimgestellt, vor der Verleihung des Stiftungsgenusses jeweils 
die treffenden Armenpflegschaftsräte gutachtlich einzuvernehmen. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders be- 
stimmen, dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Stiftung neuer 
Präbenden zu verwenden. 
W 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Stiftungserträgnissen zu decken. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Frettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
192°
	        
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