Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 3632/5. 
Urkunde über eine weitere Zustiftung zu der „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ 
in Oberstdorf. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Luitpold, 
um Sottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Erinnerung daran, daß es Uns auch in Unserem 
90. Lebensjahre beschieden war, die Uns seit Jahrzehnten so lieb gewordenen Jagdbezirke 
des Bayerischen Hochlandes zu besuchen, die mit Urkunde vom 27. September 1902 
zu Gunsten der Gemeinde Oberstdorf errichtete und durch Zustiftungsurkunde vom 
29. Oktober 1904 erweiterte „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ in Sont- 
hofen durch eine weitere Zustiftung von 5000 K auf den Betrag von 20 000 K zu 
erhöhen. v 
Gleichzeitig erlassen Wir für die genannte Stiftung an Stelle der in den vorerwähnten 
Urkunden enthaltenen Bestimmungen nachstehende Anordnungen: 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Luitpold-Stiftung für arme Kinder“ 
und hat ihren Sitz in Sonthofen. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens steht dem K. Bezirksamte Sonthofen 
unter Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg zu. 
§ 3. 
Die Verleihung des Stiftungsgenusses steht einer Kommission zu, welche sich aus dem 
K. Bezirksamtmann von Sonthofen oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem 
K. Forstmeister von Burgberg und in dessen Verhinderung einem von ihm zu bestimmenden 
K. Förster, dem Bürgermeister von Oberstdorf oder dessen Stellvertreter und einem von 
dem K. Bezirksamte Sonthofen alljährlich neu zu bestimmenden Mitgliede der Markt- 
gemeindeverwaltung Oberstdorf zusammensetzt. 
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Kommission 
erforderlich. 
Der Kommission ist anheimgestellt, vor der Verleihung des Stiftungsgenusses den 
Armenpflegschaftsrat Oberstdorf gutachtlich einzuvernehmen.
	        
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