Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 79. 1121 
8 4. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
1. Alljährlich am 12. März — Unserem Geburtstage — sollen in feierlicher Weise 
durch den K. Bezirksamtmann von Füssen oder dessen Stellvertreter an Kinder braver, 
in den obenbezeichneten Gemeinden wohnhafter Eltern Präbenden von je 50 + in Form 
eines Sparkassebuchs verteilt werden. 
Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden oder als staatliche Waldarbeiter 
beschäftigt werden, sind hierbei in erster Linie zu berücksichtigen. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des K. Bezirksamts Füssen und dürfen nebst Zinsen und Zinseszinsen nur an die 
Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 M an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassenbuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll zur alljährlichen Veranstaltung 
eines Festes, wenn tunlich am 12. März, für Kinder und zwar mit Ausspeisung ver- 
wendet werden. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Stiftung neuer Präbenden 
zu verwenden. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
193
	        
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