Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 3632/5. 
Urkunde über eine Zustistung zu der Prinzregent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung in Garmisch. 
Im MNamen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, zur Erinnerung daran, daß es Uns auch in Unserem 
90. Lebensjahre beschieden war, die Uns seit Jahrzehnten so lieb gewordenen Jagdbezirke 
des Bayerischen Hochlandes zu besuchen, die mit Urkunde vom 29. Oktober 1904 zu 
Gunsten der Gemeinden Oberammergau, Unterammergau und Ettal errichtete 
„Prinzregent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“ in Garmisch durch eine Zustiftung von 
5000 M auf 15000 ¾ zu erhöhen. 
Gleichzeitig erlassen Wir für die genannte Stiftung an Stelle der in der vorerwähnten 
Urkunde enthaltenen Bestimmungen nachstehende Anordnungen: 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinzregent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“ und 
hat ihren Sitz in Garmisch. 
§ 2. 
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens steht dem K. Bezirksamte Garmisch unter 
Aufsicht der K. Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern zu. 
§ 3. 
Die Verleihung des Stiftungsgenusses obliegt einer Kommission, welche aus dem 
K. Bezirksamtmann von Garmisch oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dann dem 
K. Forstmeister von Oberammergau oder im Falle seiner Verhinderung dem K. Förster 
von Linderhof sowie aus einem der vom K. Bezirksamt in entsprechender Reihenfolge 
zu bestimmenden Bürgermeister oder Bürgermeister-Stellvertreter der obengenannten drei 
Gemeinden zu bestehen hat. 
Zur gültigen Beschlußfassung ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Kommission 
erforderlich.
	        
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