Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 79. 1123 
§ 4. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
I. Alljährlich am 12. März, Unserem Geburtstage, sollen in feierlicher Weise durch 
den K. Bezirksamtmann von Garmisch oder dessen Stellvertreter, an Kinder braver, in 
den obenbezeichneten Gemeinden wohnhafter Eltern Präbenden von je 50 &¾ in Form eines 
Sparkassebuchs verteilt werden. 
Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden oder als staatliche Waldarbeiter 
beschäftigt werden, sind hierbei in erster Linie zu berücksichtigen. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des K. Bezirksamts Garmisch und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen nur an die 
Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben heraus- 
zuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassebuch von dem Kinde 
selbst oder von dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll zur alljährlichen Veranstaltung 
eines Festes, wenn tunlich am 12. März, für Kinder und zwar mit Ausspeisung ver- 
wendet werden. 
§ 5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Schaffung neuer Präbenden 
zu verwenden. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr. 
193*
	        
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