Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 79. 1127 
8 3. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sind in folgender Weise zu verwenden: 
1. Alljährlich am 12. März, Unserem Geburtstage, sollen durch das K. Bezirksamt 
Marktheidenfeld an Kinder bedürftiger, braver, in den vorgenannten Gemeinden 
wohnhafter Eltern Präbenden von je 50 X in Form eines Sparkassebuchs verteilt werden. 
Dabei sollen Kinder, deren Eltern bei den Allerhöchsten Jagden im Spessart oder in den 
Staatswaldungen als Arbeiter beschäftigt werden, in erster Linie Berücksichtigung finden. 
Die Kinder sollen nicht unter 5 und nicht über 9 Jahre alt sein. 
Die Spareinlagen bleiben bei Knaben bis zur Großzjährigkeit, bei Mädchen bis zur 
Großjährigkeit oder bis zur Verehelichung, wenn diese früher erfolgen sollte, in Verwaltung 
des K. Bezirksamts Marktheidenfeld und dürfen nebst den Zinsen und Zinseszinsen 
nur an die Beschenkten selbst ausbezahlt werden. 
Bei früherem Ableben der Beschenkten fällt das Einlagekapital zu 50 —& an die 
Stiftung zurück, während die angefallenen Zinsen an die allenfallsigen Erben herauszuzahlen sind. 
Dabei soll es nicht ausgeschlossen sein, daß auf das Sparkassenbuch von dem Kinde 
selbst oder von Dritten für das Kind weitere Einlagen gemacht werden. 
II. Ein angemessener Teil der Stiftungserträgnisse soll alljährlich am 12. März zur 
Ausspeisung von Kindern unter besonderer Berücksichtigung armer Kinder verwendet werden. 
84. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anders bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Schaffung neuer Präbenden 
zu verwenden. 
85. 
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige 
Verluste sind aus den Stiftungserträgnissen zu decken. 
Gegeben zu München, den 7. Dezember 1910. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Kahr.
	        
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