Nr. 81. 1143
Wenn auch durch solche Unterstützungen der Zweck des Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3
des Kirchensteuergesetzes nur unvollkommen erreicht wird, so erteilen Wir doch auch dieser
nur vorläufigen Hilfsmaßnahme dem Antrage des Oberkonsistoriums entsprechend auf Grund
des Artikel 2 Absatz II des Kirchensteuergesetzes gerne Unsere Genehmigung.
5. Die Steuersynode hat weiter die Mittel bewilligt zu einer durchgreifenden Auf-
besserung der unzureichenden Ruhegehalte der Geistlichen und zu einer erheblichen Verbesserung
der Bezüge ihrer Hinterbliebenen. Wir genehmigen diese Beschlüsse unter wohlgefälliger
Anerkennung der damit bekundeten Opferwilligkeit.
6. Auch den Beschlüssen über Bewilligung von Mitteln zur Entschädigung der Geist-
lichen für Umzugskosten und für Stellvertretungskosten in Krankheitsfällen, dann über
Bereitstellung eines kirchlichen Dispositionsfonds für kirchliche Zwecke erteilen Wir Unsere
Genehmigung.
III.
Wünsche und Anträge.
1. Die Steuersynode hat einen ständigen Steuersynodalausschuß bestellt. Nach den
gefaßten Beschlüssen soll dieser Ausschuß über die in Artikel 4 Absatz 1 des Kirchensteuer-
gesetzes vorgesehenen Anträge (Voranschläge) des Oberkonsistoriums vor deren Vorlage an
die Steuersynode gutachtlich einvernommen werden; er soll ferner zusammen mit dem Kirchen-
regiment die Zuschüsse an Geistliche, denen infolge besonderer Verhältnisse die Abgleichung
ihrer Ausgaben mit den Einnahmen unmöglich ist, und die Präbenden an großjährige
unverehelichte besonders unterstützungsbedürftige Pfarrerstöchter verteilen und mit den Ver-
tretern des Oberkonsistoriums über alle Angelegenheiten beraten, hinsichtlich deren diese
Beratung von der Steuersynode beschlossen worden ist; der Ausschuß soll endlich befugt
sein, Wünsche und Anträge an das Oberkonsistorium zu stellen in allen Gegenständen, die
die Steuersynode in den Kreis ihrer Beratungen zu ziehen kompetent ist.
Im Kirchensteuergesetz ist eine Grundlage für Bestellung eines solchen Ausschusses nicht
gegeben. Zutreffend hat das Oberkonsistorium darauf hingewiesen, daß die von der Steuer-
synode erstrebte Zuständigkeit des Ausschusses mit der der kirchlichen Oberbehörde gesetzlich
übertragenen Stellung und Aufgabe nicht vereinbar ist. Wir müssen daher diesen Be-
schlüssen Unsere Genehmigung versagen. Es bleibt aber dem Oberkonsistorium freigestellt,
bei Vorbereitung der Anträge an die Steuersynode sich nach seinem Ermessen des Beirats
der von der Steuersynode benannten oder anderer geeigneter Vertrauensmänner zu bedienen,
wo und soweit ihm dies angemessen und sachförderlich erscheint.
2. Entsprechend der Bitte der Steuersynode beauftragen Wir Unser Oberkonsistorium
dafür zu sorgen, daß bei den künftigen Wahlen der geistlichen Mitglieder der Steuersynode
stets auch eine angemessene Anzahl von Ersatzmännern gewählt wird.
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