Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 81. 1155 
Nr. 39162. 
Bekanntmachung, betreffend die Veranlagung und die Erhebung der protestantischen Kirchen- 
steuer durch die Finanzbehörden. 
fl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, 
und K. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 15. August 1908, die Kirchensteuer für die prote- 
stantischen Kirchen des Königreichs Bayern betr. (GVBl. S. 513) und der K. Allerh. 
Entschl. vom 24. März 1910 Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffend (GVMBl. S. 149) 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
§ 1. 
Zu Art. 4 Abs. I des Gesetzes. 
Die Finanzbehörden haben, sofern nicht auf Ansuchen der kirchlichen Oberbehörden 
besondere Weisungen des Finanzministeriums ergehen, bei Aufstellung der Voranschläge nicht 
mitzuwirken. 
§ 2. 
Zu Art. 7 Abs. I des Gesetzes. 
1 Die Veranlagung mit Kirchensteuer hat 3 Voraussetzungen: 
a) Veranlagung mit Staatssteuer (Grundsteuer, Haussteuer, Einkommensteuer, Kapital- 
rentensteuer, Gewerbsteuer, Hausiersteuer); 
b) protestantisches Bekenntnis; 
c) Veranlagung mit Staatssteuer im Gebiete der kirchensteuererhebenden Landeskirche. 
Der Veranlagung steht die vormerkungsweise Veranlagung gleich. 
I Kirchensteuerpflichtig sind nur die physischen Personen. Die juristischen Personen und 
nicht rechtsfähigen Vereine sind nicht kirchensteuerpflichtig 
Ul Zu den juristischen Personen zählen unter anderen das Reich, der Staat einschließlich 
der K. Bank, die gemeindlichen Verbände, die Reichsbank, die Krankenkassen, die Berufs- 
genossenschaften, ärztliche Bezirksvereine, Anwaltskammern, Handelskammern, Apothekerkammern, 
die Stiftungen, die rechtsfähigen Vereine, die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, Berg- 
gewerkschaften, nicht aber die offenen Handelsgesellschaften, die einfachen Kommanditgesellschaften, 
die stillen Gesellschaften und ebenso nicht die Erbengemeinschaft. 
Zu den nicht rechtsfähigen Vereinen zählen die Personenvereine von nicht geschlossener 
Mitgliederzahl oder Personenverbände zur gesamten Hand mit korporativer Berfassung, die 
nichteingetragenen Genossenschaften.
	        
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