Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1V Die Kirchensteuerpflicht entsteht und endet mit der Staatssteuerveranlagung und der 
vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht. Dies gilt auch für 
Rückvergütungen und Nachholungen. " 
V Wegen der vormerkungsweisen Veranlagung wird auf Einkommensteuergesetz Art. 12, 
Kapitalrentensteuergesetz Art. 11, Gewerbsteuergesetz Art. 19 sowie, was die Steuergesetze 
vom 14. August 1910 anlangt, Einkommensteuergesetz Art. 6, Gewerbsteuergesetz Art. 11 
Abs. II, III, Kapitalrentensteuergesetz Art. 3 verwiesen. 
VI. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit üben keinen Einfluß auf die Kirchensteuerpflicht. 
VII Die Zugehörigkeit zum protestantischen Bekenntnis begreift in sich sowohl die Zuge- 
hörigkeit zur evangelisch-lutherischen, wie zur reformierten, zur unierten Kirche oder zu einer 
protestantischen Kirche des Auslandes, sofern diese nicht in Bayern Anerkennung als Privat- 
kirchengesellschaft gefunden hat. 
§ 3. 
Zu Art. 7 Abs. II des Gesetzes. 
1 Wegen der Fälle einer einheitlichen Veranlagung wird auf Einkommensteuergesetz Art. 4, 
Gewerbsteuergesetz Art. 9 und 18 Abs. II. Kapitalrentensteuergesetz Art. 8, 9, sowie was 
die Steuergesetze vom 14. August 1910 anlangt Einkommensteuergesetz Art. 9, Gewerbsteuer- 
gesetz Art. 4, 5, Kapitalrentensteuergesetz Art. 5 verwiesen. Zu diesen Fällen zählt ins- 
besondere die Gewerbsteuerveranlagung der offenen Handelsgesellschaften. 
I. Die Veranlagungen nach Tarif Nr. 8 lit. c, d, e, f des Hausiersteuergesetzes haben 
ebenfalls als einheitliche zu gelten. 4 
§ 4. 
Zu Art. 7 Abs. II des Gesetzes. 
Auf Grund dieser Vorschrift wird angeordnet, daß — vorbehaltlich anderer Verfügung 
der K. Staatsministerien des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und der Finanzen 
im Einzelfalle — alle auf Grund des Einkommensteuergesetzes Art. 16, Kapitalrenten- 
steuergesetzes Art. 10, 11, Gewerbsteuergesetzes Art. 25 sowie die auf Grund des Reichs- 
doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (R#l. S. 332) getroffenen Verfügungen des 
K. Staatsministeriums der Finanzen ohne weiteres auch für die Kirchensteuern zu gelten haben. 
m Etwaige Anträge auf weitere Verfügungen nach dieser Gesetzesvorschrift sind dem 
K. Staatsministerium der Finanzen mit Bericht vorzulegen. 
§ 5. 
Zu Art. 7 Abs. IV des Gesetzes. 
Im Falle der Ablehnung der Bezahlung von Kirchensteuern auf Grund dieser Be- 
stimmung ist die veranlagte Kirchensteuer auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
	        
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