Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 81. 1157 
Streitigkeit (Art. 11 Abs. II des Gesetzes) zu stunden, wenn sich das zu erholende Gut- 
achten der Distriktsverwaltungsbehörde der zuständigen Gemeinde dafür ausspricht. 
§ 6. 
Zu Art. 7 Abs. V des Gesetzes. 
1 Fälle dieser Art sind z. B. wenn ein Steuerpflichtiger aus der protestantischen Kirche 
rechtsförmlich austritt oder in sie neu eintritt ober wenn er aus dem rechtsrheinischen Bayern 
in die Pfalz verzieht oder umgekehrt. 
1 Eintritte in die protestantische Kirche oder Austritte aus ihr werden den K. Rentämtern 
seitens der zuständigen Pfarrämter rechtzeitig mitgeteilt werden. 
§ 7. 
Zu Art. 8 Abs. Ides Gesetzes. 
IAls direkte Staatssteuern im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht die Erbschafts- 
steuer und die Grubenfeldabgabe. 
U Die Höhe des als Kirchensteuer jeweils zur Erhebung gelangenden gleichmäßigen 
prozentualen Zuschlags zu den direkten Staatssteuern wird den Finanzbehörden durch 
Ministerialen tschließung mitgeteilt werden. Solange eine solche Entschließung nicht ergangen 
ist, dürfen Kirchensteuern nicht zur Einhebung gelangen. 
§ 8. 
Zu Art. 9 Abs. I des Gesetzes. 
! Zum Zwecke der Ermittlung des Bekenntnisses ist, soweit nicht schon die Fassions- 
listen (Steuererklärungen) die erforderlichen Aufschlüsse geben, durch Einforderung von Be- 
kenntniserklärungen unter Hinweis auf Art. 12 des Gesetzes oder im Benehmen mit den 
Standesämtern, Pfartämtern, Gemeindebehörden, eventuell auch den Amtsgerichten 2c. das 
Geeignete vorzukehren. Die Inanspruchnahme anderer Behörden ist tunlichst einzuschränken. 
II Die Veranlagung der Kirchensteuer, d. i. die Berechnung dieser Steuer ist durch ent- 
sprechende Vorträge in den rentamtlichen Heberegistern zu bewirken. Die Summe der 
diesbezüglichen Abschlüsse der Heberegister (zuzüglich der Nachholungen und abzüglich der 
Rückvergütungen) hat als Verrechnungssoll zu dienen. 
AI Die Nachprüfung der Veranlagung der Kirchensteuer steht nicht den Kirchenbehörden, 
sondern ausschließlich den vorgesetzten Regierungsfinanzkammern zu. Die Nachprüfung hat 
— in der Regel stichprobenweise — gelegentlich der Anwesenheit eines Regierungskommissärs 
am K. Rentamte zu erfolgen. Das Veranlagungsmaterial ist bei den K. Rentämtern 
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