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sorgfältig zu sammeln, auf den vorhandenen Steuer-Personalakten ist die Konfession durch
den Vermerk „P“ (protestantisch) und „K“ (katholisch) ersichtlich zu machen.
IV Von Zeit zu Zeit ist die Nachprüfung bei einzelnen Rentämtern — sei es durch
Einforderung des Veranlagungsmaterials an den Sitz der Regierungsfinanzkammer oder
gelegentlich der Anwesenheit eines Regierungskommissärs am K. Rentamte — über den
Rahmen einer stichprobenweisen Prüfung hinaus vornehmen zu lassen.
V Beim ganzen Veranlagungsverfahren ist — unbeschadet der Vollständigkeit und Rich-
tigkeit der Veranlagung und vorbehaltlich einer wirksamen Kontrolltätigkeit — auf tunlichste
Geschäftsvereinfachung Bedacht zu nehmen.
VI Den Organen des Kirchenregiments, d. i. den Beamten der Konsistorien und des Ober-
konsistoriums, sowie den Beamten der Verwaltungen der allgemeinen Kirchenkassen (Art. 5
Abs. I des Gesetzes) ist auf Verlangen durch die K. Regierungsfinanzkammern die Einfiht-
nahme in die die Sollaufstellung enthaltenden Heberegister und Heberollen zu gestatten.
§ 9.
Zu Art. 9 Abs. II des Gesetzes.
! In die Gebührenfreiheit ist das Verfahren vor den Steuerausschüssen infolge von
Berufungen und Einsprüchen (vergl. Art. 111 des Gesetzes) eingeschlossen.
II Im übrigen bemißt sich die Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren nach den Vor-
schriften des Gebührengesetzes.
8 10.
Zu Art. 10 Abs. I des Gesetzes.
1 Die Einhebung und die Beitreibung der Kirchensteuer obliegt im rechtsrheinischen Bayern
den K. Rentämtern, in der Pfalz den Steuereinnehmern. Die letzteren dürfen hiefür den
Pflichtigen eine Einhebegebühr nicht aufrechnen.
I Die Kirchensteuern werden mit den Staatssteuern fällig und sind mit den Staats-
steuern zu entrichten.
III Die Bestimmungen über die Zwangsbeitreibung der Staatssteuern finden ohne weiteres
auch auf die Zwangsbeitreibung der Kirchensteuern Anwendung.
§ 11.
Zu Art. 10 Abs. II des Gesetzes.
Durch diese Bestimmung wird das den Pflichtigen auf dem Gebiete des bürgerlichen
Rechts (§ 366 Be#B.) zustehende Bestimmungsrecht sowohl für den Fall einer freiwilligen
Teilzahlung als auch für den Fall einer nur teilweisen Deckung einer Gesamtschuldigkeit