Nr. 11. 101
Nr. 2129/18.
Oberpolizeiliche Vorschrift, die Sicherheit und Bequemlichkeit
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.
##.-Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetztbuchs für das Deutsche Reich und
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern wird unter Aufhebung
der oberpolizeilichen Vorschrift vom 18. März 1909, Ges. u. Verordn.-Bl. S. 243,
folgende Vorschrift erlassen:
Wer Lasten auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen mittels eines geteilten Wagens
oder zweier Schlitten befördert oder befeördern läßt, hat Vorkehrung zu treffen, daß die Räder
oder die Schlittenkufen bei richtiger Leitung des Fuhrwerks auf der Fahrbahn bleiben und
daß durch die überstehenden Teile der Ladung Personen oder Gegenstände (Gebäude, Geländer,
Bäume usw.) nicht gefährdet werden.
Ist das hintere Wagengestelle oder der hintere Schlitten nicht in der Fahrtrichtung
festgestellt, sondern um eine lotrechte Achse drehbar, so muß dem Fuhrmann ein kräftiger
Mann beigegeben werden, der das Fuhrwerk von der Rückseite zu leiten hat. Die Befestigung
des Lenkbaumes (Starz, Schwicke) an der Ladung mittels Umschlagketten gilt als Feststellung
im Sinne dieser Vorschrift.
München, den 22. Februar 1910.
v. PLrettreich.
Nr. 7023/2.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
K. Staatsministerinm des Innern.
Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt,
innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufgrenze nachstehende, auf den Inhaber
lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —K eingeteilte Schuld-
verschreibungen in den Verkehr zu bringen: eine weitere Serie (66) zu 4% verzinslicher,
unverlosbarer, zehn Jahre vom Ausgabetag (1. März 1910) unkündbarer, sodann inner-
halb längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder des freihändigen Rückkaufs einlös-
barer Hypothekenpfandbriefe im Gesamtbetrage von 15 Millionen Mark.
München, den 21. Februar 1910.
J. A.
Staatsrat v. Krazeisen.