Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. jährlich wiederkehrende Abgaben an die Pfarrpfründestiftung in Marolds- 
weisach zur Besoldung des Pfarrers: 
a) fl. 110.— oder + 188.57 bar 
b) 10⅛ Klafter oder 32,37 Ster gemischtes Scheitholz, 
c) 352½10 Bund Wellen; 
3. jährlich wiederkehrende Abgaben an die Gemeinde (I. Schule) Marolds- 
weisach und zwar teils zur Lehrerbesoldung teils zur Beheizung der 
Schulräume: 
a) fl. 21½.— oder ¾ 36.86 bar 
b) 8⅝/8 Klafter oder 27,14 Ster gemischtes Scheitholz 
c) 360 Bund Wellen 
d) 8 Simmera Eberner, d s. 4 Schäffel 138 Metzen bayer. Maßes oder 
9 hl 44 1 Korn. 
c) Fideikommißschulden I. Klasse (an Stelle bisheriger Hypotheken): 
a) eine Annnitätendarlehensrestforderung von “ 45 971.33 der Bayerischen 
Hypotheken= und Wechselbank in München, die durch Zahlung fünf- 
prozentiger Annuitäten des ursprünglichen Darlehens im Betrage von 
& 65.000.— bis 1. Dezember 1932 zu tilgen ist; 
b) eine Annnitätendarlehensrestforderung von 25947.43 der Süddeutschen 
Bodenkreditbank in München, die durch Zahlung viereinhalbprozentiger 
Annuitäten des ursprünglichen Darlehens im Betrage von & 30 000.— 
bis 1. November 1946 zu tilgen ist; 
I)eine weitere Annnitätendarlehensrestforderung von & 36 632.91.— der Süd- 
deutschen Bodenkreditbank in München, die durch Zahlung viereinhalb- 
prozentiger Annuitäten des ursprünglichen Darlehens im Betrage von 
& 40000.— bis 1. Mai 1952 zu tilgen ist. 
d) & 10642.86.— jährliche Unterhaltsbeiträge an die Mutter und Ge- 
schwister des ersten Fideikommißbesitzers bis zum Ableben der Berechtigten. 
III. Die Erbfolgeordnung. 
Blödsinnige Familienglieder oder solche, die einer nicht standesgemäßen oder einer von 
der römisch katholischen Kirche nicht gebilligten Ehe entsprossen sind, oder die selbst eine 
solche Ehe eingehen oder vom römisch-katholischen Glauben abfallen, sind von der Nachfolge 
in das Fideikommiß oder von dessen Besitz und der Anwartschaft hierauf ausgeschlossen.
	        
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