Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 83. 1197 
Im übrigen bestimmt sich die Erbfolge in der Familie des am 27. Mai 1886 ver— 
storbenen Heinrich Alexander Gustav Freiherrn Horneck von Weinheim, der als Fidei— 
kommißstifter gilt, nach den Vorschriften der §§ 87, 90, 91 Fid. Ed., jedoch mit der Maß- 
gabe, daß der älteste Sohn des Stifters, der am 23. Oktober 1874 geborene Ferdinand 
Maria Anton Severin Friedrich Georg Freiherr Horneck von Weinheim und dessen 
Nachkommenschaft von der Erbfolge in das Fideikommiß solange ausgeschlossen sind, als der 
Mannesstamm in den zunächst berufenen Linien der beiden jüngeren Söhne des Stifters, 
nämlich des zweitgeborenen Sohnes Friedrich-Karl Freiherr von Sturmfeder-Horneck, 
der zum ersten Fideikommißbesitzer ernannt ist, und des drittgeborenen Sohnes Georg 
Friedrich Maria Willibald Freiherr Horneck von Weinheim, blüht, und daß die 
weibliche Nachkommenschaft erst nach dem völligen Abgange des Mannesstammes in der 
Linie des Stifters, oder wenn die noch vorhandenen Agnaten von der Nachfolge ausgeschlossen 
sind, zum Besitze und Genusse des Fideikommißvermögens gelangen kann. 
IV. Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers. 
Die Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers bestimmen sich im allgemeinen nach 
den Vorschriften der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde. 
In Ansehung der einzelnen Gegenstände des beweglichen Fideikommißvermögens ist 
dem Fideikommißbesitzer freie Verfügungsgewalt eingeräumt; nur ein goldener Ring mit 
Brillanten ist wegen seines besonderen Familienwerts ausdrücklich für unveräußerlich erklärt. 
Im übrigen muß das bewegliche Vermögen selbstverständlich in seinem Wert und Umfang 
zur Zeit der Fideikommißerrichtung erhalten werden. 
V. Rechte der Witwen, nachgeborenen Söhne und der Töchter der 
Fideikommißbesitzer. 
Im Hinblick auf § 46 Fid. Ed. ist bestimmt, daß die Witwe eines Fideikommiß- 
besitzers, solange sie nicht zu einer weiteren Ehe schreitet, neben einer freien Wohnung ein 
jährlicher Wittum von 2000.—, jeder nachgeborene Sohn auf Lebenszeit eine jährliche 
Apanage von 1000.— und jede Tochter eine jährliche Rente von 7 800.— bis zur 
Verehelichung und bei der Verehelichung eine Aussteuer von 6000.— erhalten soll, 
daß sich aber diese Berechtigten eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Bezüge gefallen lassen 
müssen, wenn der Fideikommißbesitzer mehr als ein Drittel der reinen nach zehnjährigem 
Durchschnitte berechneten Fideikommißrente hiezu aufwenden müßte. Die Rechte der Mutter 
und der Geschwister des Fideikommißerrichters und ersten Fideikommißbesitzers haben eine 
besondere Regelung in den Urkunden des K. Notariats Forchheim vom 1. Juli 1897,
	        
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