Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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G. Reg. Nr. 443, vom 15. April 1899, G. Reg. Nr. 321, vom 18. März 1903, 
G. Reg. Nr. 257 und vom 29. April 1905, G. Reg. Nr. 351 erfahren. Hienach bezieht 
die Mutter des ersten Fideikommißbesitzers auf Lebenszeit ein jährliches Wittum von 
5142.86.— und hat außerdem noch den Anspruch auf eine standesgemäße Wohnung im 
Schlosse Thurn für sich und ihre Dienerschaft. Die beiden Brüder des ersten Fideikommiß- 
besitzers beziehen eine lebenslängliche Apanage von jährlich je & 2000.—, die drei Schwestern 
desselben standesgemäßen Unterhalt bis zur Versorgung mit dem Rechte auf standesgemäße 
Ausstattung im Falle der Verehelichung sowie eine lebenslängliche Jahresrente von je 
+ 500.—. 
  
Diese im Vorstehenden nach ihren einzelnen Bestandteilen und wesentlichen Bestim- 
mungen beschriebene Familienfideikommißstiftung wurde nach Durchführung des gesetzlich 
vorgeschriebenen Vorverfahrens gemäß § 29 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde in 
wiederholte und nähere Prüfung genommen und hiebei den gesetzlichen Erfordernissen ent- 
sprechend befunden. 
Es wird deshalb dem Familienfideikommisse der Freiherrn Horneck von Weinheim 
hiemit die gerichtliche Bestätigung erteilt und dessen Eintragung in die Fideikommißmatrikel 
unter gleichzeitiger Veröffentlichung dieser Bestätigungsurkunde im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte angeordnet. 
Bamberg, 28. November 1910. 
Kl. Oberlandesgericht als Fideikommißgericht. 
v. Marth.
	        
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